RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006784 Entscheidungsdatum13.04.2021 Geschäftszahl5Ob192/72; 5Ob57/91; 5Ob51/94; 5Ob279/05y; 5Ob230/06v; 5Ob81/10p; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob217/20b NormAußStrG §9 IAußStrG §9 römisch eins AußStrG 2005 §45 IC2 AußStrG 2005 §45 IIH GBG §122 B RechtssatzDas Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend beschaffen (SZ 11/152). EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-10 5 Ob 192/72 TE OGH 1991-10-22 5 Ob 57/91 Veröff: NZ 1992,114 (Hofmeister, 118) TE OGH 1994-08-30 5 Ob 51/94 Beisatz: Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 24a Abs 2 WEG gibt jedoch dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung; er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind. (T1)Beisatz: Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG gibt jedoch dem Wohnungseigentumsbewerber die in Paragraph 24, Absatz 3, WEG genannte Rechtsstellung; er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind. (T1) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 279/05y Beis wie T1 TE OGH 2006-11-28 5 Ob 230/06v TE OGH 2010-05-27 5 Ob 81/10p Vgl; Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T2) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 35/10y Vgl auch TE OGH 2014-12-16 5 Ob 206/14a Auch TE OGH 2021-04-13 5 Ob 217/20b Anm: Veröff: SZ 2021/38Anmerkung, Veröff: SZ 2021/38 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.