RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076137 Entscheidungsdatum10.12.2025 Geschäftszahl10Os128/72; 12Os144/95; 13Ns9/11v; 20Os12/15p; 15Os129/17k (15Os130/17g); 13Os95/18x; 14Ns78/20m; 11Ns51/21w; 23Ds9/22h; 15Os100/24f; 21Ds4/25p NormStGB §28 StGB §99 StGB §198 USchG §1 RechtssatzBei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird (vgl Rittler 2.Auflage I 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (§ 93 StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (§ 185 StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (§ 183 StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem § 1 USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird.Bei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird vergleiche Rittler 2.Auflage römisch eins 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (Paragraph 93, StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (Paragraph 185, StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (Paragraph 183, StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem Paragraph eins, USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-10 10 Os 128/72 Veröff: EvBl 1973/97 S 215 TE OGH 1996-01-18 12 Os 144/95 Vgl auch; Beisatz: Als Dauerdelikt pönalisiert § 99 Abs 1 StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. (T1)Vgl auch; Beisatz: Als Dauerdelikt pönalisiert Paragraph 99, Absatz eins, StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. (T1) TE OGH 2011-02-25 13 Ns 9/11v Vgl aber; Beisatz: Das Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB ist ein Dauerdelikt. (T2)Vgl aber; Beisatz: Das Vergehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB ist ein Dauerdelikt. (T2) TE OGH 2015-12-11 20 Os 12/15p Auch; Beisatz: Hier: Verstoß eines Rechtsanwalts gegen § 19 RAO als Dauerdelikt. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Verstoß eines Rechtsanwalts gegen Paragraph 19, RAO als Dauerdelikt. (T3) TE OGH 2017-11-22 15 Os 129/17k Auch TE OGH 2018-12-18 13 Os 95/18x Auch; Beisatz: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB als Dauerdelikt. (T4)Auch; Beisatz: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB als Dauerdelikt. (T4) TE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Vgl TE OGH 2021-07-26 11 Ns 51/21w Vgl; Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG. (T5) TE OGH 2023-02-20 23 Ds 9/22h Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 BTVG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, BTVG. (T6) TE OGH 2024-11-13 15 Os 100/24f vgl TE OGH 2025-12-10 21 Ds 4/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076137
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.