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{'item': ['7Ob183/72 (7Ob184/72)', '2Ob214/72', '7Ob156/74', '1Ob184/74', '1Ob11/77', '6Ob650/80', '8Ob64/83', '8Ob520/84', '3Ob133/84', '9ObS9/89', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.10.1972 Geschäftszahl7Ob183/72 (7Ob184/72); 2Ob214/72; 7Ob156/74; 1Ob184/74; 1Ob11/77; 6Ob650/80; 8Ob64/83; 8Ob520/84; 3Ob133/84; 9ObS9/89; 4Ob24/90; 9ObA1

§41

B3;

§528

D1;

§528

D3e;

§528

D5;

§528Abs2 Z3; Rechtssatz

Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 zweiter Fall

sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. Wurde sie dagegen selbständig eingeklagt, so findet die angeführte Beschränkung des Rechtszuges keine Anwendung (vgl Fasching IV 458 Anmerkung 11 zu § 528

). (Vor Einleitung des Zivilprozesses erledigten die Parteien durch Vergleich den Hauptanspruch und der Kläger machte ausschließlich seine Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren geltend).Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, zweiter Fall

sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. Wurde sie dagegen selbständig eingeklagt, so findet die angeführte Beschränkung des Rechtszuges keine Anwendung vergleiche Fasching römisch vier 458 Anmerkung 11 zu Paragraph 528,

). (Vor Einleitung des Zivilprozesses erledigten die Parteien durch Vergleich den Hauptanspruch und der Kläger machte ausschließlich seine Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren geltend). EntscheidungstexteTE OGH 1972/10/11 7 Ob 183/72 TE OGH 1972/11/30 2 Ob 214/72 Abweichend; Beisatz: Einheit des strafgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahrens zur Schadensgutmachung. Akzessorietät bei Einleitung des (strafgerichtlichen) gerichtlichen Verfahrens. (T1) Veröff: RZ 1973/12 S 16 = EvBl 1973/162 S 354 = ZVR 1974/79 S 124 TE OGH 1974/10/10 7 Ob 156/74 Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 183,184/72; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 214/72 (T2) Veröff: SZ 47/107 = VersRdSch 1976,28 (kritisch Baumann) = EvBl 1975/188 S 403 = ZVR 1975/250 S 336 TE OGH 1974/12/18 1 Ob 184/74 Beis wie T2; Veröff: SZ 47/150 TE OGH 1977/06/22 1 Ob 11/77 Beis wie T2; Veröff: JBl 1978,313 TE OGH 1980/09/17 6 Ob 650/80 TE OGH 1983/10/06 8 Ob 64/83 Auch TE OGH 1984/05/23 8 Ob 520/84 nur: Wurde sie dagegen selbständig eingeklagt, so findet die angeführte Beschränkung des Rechtszuges keine Anwendung. (T3) TE OGH 1984/12/12 3 Ob 133/84 Vgl TE OGH 1989/06/14 9 ObS 9/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Tarifmäßige Prozeßkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG selbständig als Hauptforderung geltend gemacht. (T4) Vgl auch; Beisatz: Hier: Tarifmäßige Prozeßkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG selbständig als Hauptforderung geltend gemacht. (T4) TE OGH 1990/01/30 4 Ob 24/90 Auch; nur T3; Beisatz: Keine selbständige Einklagung von Kosten, wenn mit Klage auf Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung auch deren Kosten begehrt werden. (T5) TE OGH 1991/09/11 9 ObA 155/91 Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob prozessual ein Hauptanspruch oder Nebenanspruch vorliegt, ist aus dem Prozeßrecht zu lösen. (T6) Veröff: RZ 1992/96 S 290 TE OGH 1995/09/27 9 ObA 162/95 Vgl auch; nur: Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 zweiter Fall

sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. (T7) Beisatz: Die Akzessorietät wird nicht dadurch aufgehoben, daß im Zuge des Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet wurde und der Arbeitnehmer sodann auf ein Feststellungsbegehren umgestellt hat. (T8) Vgl auch; nur: Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, zweiter Fall

sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. (T7) Beisatz: Die Akzessorietät wird nicht dadurch aufgehoben, daß im Zuge des Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet wurde und der Arbeitnehmer sodann auf ein Feststellungsbegehren umgestellt hat. (T8) TE OGH 2004/11/23 1 Ob 206/04g Auch; Beisatz: Wurden Verfahrenskosten nicht als Annex eines anderen Anspruchs, sondern abgesondert als Hauptanspruch geltend gemacht, ist die darüber ergangene Entscheidung keine Entscheidung „über den Kostenpunkt". Im Fall der meritorischen Erledigung einer solchen Klage greifen nur die Revisionsbeschränkungen nach §502

ein. (T9); Veröff: SZ 2004/165 RechtssatznummerRS0035959

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.