RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022063 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl7Ob214/72; 7Ob654/79; 5Ob561/82; 7Ob657/83; 5Ob102/90; 7Ob131/99m; 7Ob238/99x; 6Ob72/00g; 7Ob187/01b; 3Ob91/02g; 6Ob147/04t; 8Ob108/06z; 6Ob274/06x; 6Ob241/06v; 6Ob134/08m; 5Ob107/08h; 7Ob211/09v; 3Ob267/09z; 3Ob183/10y; 5Ob127/11d; 5Ob126/12h; 1Ob132/15s; 1Ob209/16s; 4Ob188/24m; 5Ob17/26z NormABGB §932 VABGB §932 römisch fünf ABGB §932 Abs4 VIIdABGB §932 Abs4 römisch sieben d ABGB §1167 RechtssatzIm Falle der Verbesserung eines Werkes im Sinne des § 1167 ABGB ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (SZ 25/277).Im Falle der Verbesserung eines Werkes im Sinne des Paragraph 1167, ABGB ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (SZ 25/277). EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-11 7 Ob 214/72 Veröff: VersR 1973,873 TE OGH 1980-01-17 7 Ob 654/79 Beisatz: Der Umstand, dass die Verbesserung dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus. (T1) Veröff: SZ 53/7 TE OGH 1982-04-20 5 Ob 561/82 Beis wie T1 TE OGH 1983-11-17 7 Ob 657/83 Beis wie T1 TE OGH 1990-11-27 5 Ob 102/90 Veröff: ÖBA 1991,121 (Call) TE OGH 1999-06-23 7 Ob 131/99m Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2) TE OGH 1999-10-27 7 Ob 238/99x Vgl auch; Beisatz: Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T4) TE OGH 2000-10-23 6 Ob 72/00g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. (T5) Beisatz: Selbst bloße "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, lassen unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen. (T6) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 187/01b Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 91/02g Auch; nur: Im Falle der Verbesserung ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen. (T7) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 147/04t Auch TE OGH 2006-12-18 8 Ob 108/06z Auch; Beisatz: Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T8) Beisatz: Hier: Zur - wie bisher zu beurteilenden - „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB idFd GewRÄG (BGBl I 48/2001). (T9)Beisatz: Hier: Zur - wie bisher zu beurteilenden - „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB idFd GewRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,). (T9) Veröff: SZ 2006/184 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 274/06x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 241/06v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Vgl; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T10) Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T11) Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T12) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 107/08h Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T13) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v TE OGH 2010-03-24 3 Ob 267/09z Auch TE OGH 2010-12-14 3 Ob 183/10y Auch TE OGH 2011-12-13 5 Ob 127/11d Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T14) Beisatz: Hier: Fenster. (T15) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 126/12h Vgl TE OGH 2015-08-27 1 Ob 132/15s TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/13 TE OGH 2024-11-19 4 Ob 188/24m Beisatz wie T7: Hier: Nicht ordnungsgemäß hergestellter Korrosionsschutz, der die Lebensdauer in einem nicht feststellbaren Ausmaß, aber "wahrscheinlich deutlich" verringert. (T16) TE OGH 2026-03-12 5 Ob 17/26z vgl; Beisatz nur wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022063
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