C;
C1;
C2;
2005 §178 RechtssatzWird der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und im gleichen Beschluss bereits die Einantwortungsurkunde erlassen, so ist bei Stattgebung dieses Antrages im Rechtsmittelverfahren auch die Aufhebung der Einantwortungsurkunde erforderlich, weil mit deren Rechtskraft das Verlassenschaftsgericht keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Nachlaßsache zu befassen (Weiss in Klang
2005 lässt die frühere Rechtslage jedenfalls insofern unberührt, als nach dieser ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einantwortung und den dem Endbeschluss vorbehaltenen, nun aber nach § 178 Abs 3
zu treffenden Entscheidungen bejaht worden ist. (T2)Beisatz: Die Neuregelung des Paragraph 178,
2005 lässt die frühere Rechtslage jedenfalls insofern unberührt, als nach dieser ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einantwortung und den dem Endbeschluss vorbehaltenen, nun aber nach Paragraph 178, Absatz 3,
zu treffenden Entscheidungen bejaht worden ist. (T2) Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung ist auch nach dem
2005 weiterhin anzuwenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Einantwortung und den nach § 178 Abs 3
zu treffenden Entscheidungen ein einheitlicher Beschluss gefasst oder in getrennten Beschlüssen entschieden wird. (T3)Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung ist auch nach dem
2005 weiterhin anzuwenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Einantwortung und den nach Paragraph 178, Absatz 3,
zu treffenden Entscheidungen ein einheitlicher Beschluss gefasst oder in getrennten Beschlüssen entschieden wird. (T3) Beisatz: Es schadet auch nicht, wenn der den die Einantwortung betreffenden Spruchpunkt (sogar) ausdrücklich unbekämpft gelassen wird. (T4) TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2016/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007920
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.