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{'item': ['7Ob224/72', '8Ob184/73 (8Ob225/73)', '8Ob136/74 (8Ob137/74)', '6Ob582/76 (6Ob583/76)', '1Ob772/76 (1Ob773/76, 1Ob784/76)', '5Ob596/78', '2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007920 Entscheidungsdatum11.10.1972 Geschäftszahl7Ob224/72; 8Ob184/73 (8Ob225/73); 8Ob136/74 (8Ob137/74); 6Ob582/76 (6Ob583/76); 1Ob772/76 (1Ob773/76, 1Ob784

§97

C;

§174

C1;

§174

C2;

2005 §178 RechtssatzWird der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und im gleichen Beschluss bereits die Einantwortungsurkunde erlassen, so ist bei Stattgebung dieses Antrages im Rechtsmittelverfahren auch die Aufhebung der Einantwortungsurkunde erforderlich, weil mit deren Rechtskraft das Verlassenschaftsgericht keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Nachlaßsache zu befassen (Weiss in Klang

  1. Aufl III 1050 f, SZ 25/293).Wird der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und im gleichen Beschluss bereits die Einantwortungsurkunde erlassen, so ist bei Stattgebung dieses Antrages im Rechtsmittelverfahren auch die Aufhebung der Einantwortungsurkunde erforderlich, weil mit deren Rechtskraft das Verlassenschaftsgericht keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Nachlaßsache zu befassen (Weiss in Klang
  2. Aufl römisch drei 1050 f, SZ 25/293). EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-11 7 Ob 224/72 TE OGH 1973-10-16 8 Ob 184/73 Ähnlich; Beisatz hier: Erbserklärung nach Erlassung der EU, jedoch vor deren Rechtskraft. (T1) Veröff: RZ 1974/40,82 TE OGH 1974-07-09 8 Ob 136/74 Beis wie T1 TE OGH 1976-06-24 6 Ob 582/76 Vgl auch; NZ 1977,87 TE OGH 1976-11-24 1 Ob 772/76 Auch TE OGH 1978-06-13 5 Ob 596/78 Vgl TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d Beisatz: Die Neuregelung des § 178

2005 lässt die frühere Rechtslage jedenfalls insofern unberührt, als nach dieser ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einantwortung und den dem Endbeschluss vorbehaltenen, nun aber nach § 178 Abs 3

zu treffenden Entscheidungen bejaht worden ist. (T2)Beisatz: Die Neuregelung des Paragraph 178,

2005 lässt die frühere Rechtslage jedenfalls insofern unberührt, als nach dieser ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einantwortung und den dem Endbeschluss vorbehaltenen, nun aber nach Paragraph 178, Absatz 3,

zu treffenden Entscheidungen bejaht worden ist. (T2) Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung ist auch nach dem

2005 weiterhin anzuwenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Einantwortung und den nach § 178 Abs 3

zu treffenden Entscheidungen ein einheitlicher Beschluss gefasst oder in getrennten Beschlüssen entschieden wird. (T3)Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung ist auch nach dem

2005 weiterhin anzuwenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Einantwortung und den nach Paragraph 178, Absatz 3,

zu treffenden Entscheidungen ein einheitlicher Beschluss gefasst oder in getrennten Beschlüssen entschieden wird. (T3) Beisatz: Es schadet auch nicht, wenn der den die Einantwortung betreffenden Spruchpunkt (sogar) ausdrücklich unbekämpft gelassen wird. (T4) TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2016/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007920

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.