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{'item': ['2Ob99/72 (2Ob100/72)', '2Ob212/72', '7Ob181/73', '8Ob35/77', '7Ob27/77', '5Ob506/77', '7Ob15/78', '5Ob588/79', '8Ob226/80', '7Ob26/82', '8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017501 Entscheidungsdatum12.10.1972 Geschäftszahl2Ob99/72 (2Ob100/72); 2Ob212/72; 7Ob181/73; 8Ob35/77; 7Ob27/77; 5Ob506/77; 7Ob15/78; 5Ob588/79; 8Ob226/80; 7Ob26/82; 8Ob565/85; 8Ob578/85; 8Ob63/85; 7Ob723/86; 1Ob705/88; 4Ob539/89; 8Ob611/91; 5Ob64/94; 9Ob2138/96v; 6Ob324/97h; 6Ob387/97y; 7Ob41/99a; 9Ob137/99h; 7Ob306/99x; 10Ob137/00w; 8Ob2/00b; 5Ob120/03p; 8Ob58/04v; 2Ob277/06h; 2Ob112/10z; 2Ob85/11f; 1Ob204/12z; 9Ob49/12i; 4Ob35/13w; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 6Ob205/14m; 2Ob61/17k; 2Ob121/19m; 6Ob171/20w; 9Ob8/21y NormABGB §896; ABGB §1302 B RechtssatzAls besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach Paragraphen 1302, 896, ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-12 2 Ob 99/72 TE OGH 1972-12-07 2 Ob 212/72 TE OGH 1973-10-24 7 Ob 181/73 Beisatz: Für die Höhe der Rückgriffsforderung ist der Verursachungsanteil, Schuldanteil und Rechtswidrigkeitsanteil beider Streitteile entscheidend. (T1) TE OGH 1977-04-27 8 Ob 35/77 Vgl auch TE OGH 1977-06-23 7 Ob 27/77 Beis wie T1 TE OGH 1977-07-12 5 Ob 506/77 Auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen. (T2) TE OGH 1978-06-29 7 Ob 15/78 Beis wie T1; Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176 TE OGH 1979-06-12 5 Ob 588/79 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Haftung ex delictu einerseits und ex contractu (Erfüllungsgehilfenhaftung) andererseits ist bedeutungslos. (T3) TE OGH 1981-03-26 8 Ob 226/80 Auch TE OGH 1982-04-29 7 Ob 26/82 Auch; Veröff: JBl 1983,202 = JBl 1983,202 = VersR 1984,973 TE OGH 1985-09-12 8 Ob 565/85 Beis wie T1 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 578/85 TE OGH 1986-02-13 8 Ob 63/85 Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1987,222 TE OGH 1987-03-26 7 Ob 723/86 Beis wie T1; Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 705/88 Beis wie T2 TE OGH 1989-04-18 4 Ob 539/89 Vgl auch; Beisatz: "Gestufte" Regressverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278 TE OGH 1992-09-24 8 Ob 611/91 Auch; Beisatz: Grober Sorgfaltsverstoß - Vernachlässigung des Mitverschuldens des anderen Regreßverpflichteten. (T5) TE OGH 1994-06-28 5 Ob 64/94 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Ehegatten haben der Klägerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. (T6) TE OGH 1997-01-15 9 Ob 2138/96v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann. (T7) Veröff: SZ 70/5 TE OGH 1997-11-24 6 Ob 324/97h Veröff: SZ 70/241 TE OGH 1998-07-16 6 Ob 387/97y Beisatz: Haben mehrere einen Schaden nicht in einverständlichem Handeln verursacht, sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für dessen Eintritt gesetzt, dann ist der Schaden auf mehrere Verantwortliche - bei Verursachungshaftung aber analog auf mehrere Verursacher - verhältnismäßig aufzuteilen. (T8) Beisatz: Kontaminierung des Erdreichs. (T9) Veröff: SZ 71/126 TE OGH 1999-02-23 7 Ob 41/99a Beis wie T5; Veröff: SZ 72/35 TE OGH 1999-06-30 9 Ob 137/99h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 306/99x Beis wie T7 nur: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung. (T10) Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. (T11) Beisatz: Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last. (T12) TE OGH 2000-05-23 10 Ob 137/00w Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. (T13) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 2/00b Beis wie T11 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 120/03p Auch TE OGH 2005-03-17 8 Ob 58/04v Auch; Beisatz: Dies gilt auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigem und Werkunternehmer. (T14) TE OGH 2007-06-28 2 Ob 277/06h TE OGH 2011-06-22 2 Ob 112/10z Auch TE OGH 2012-06-28 2 Ob 85/11f Vgl TE OGH 2012-11-15 1 Ob 204/12z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 49/12i Auch; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T15) Veröff: SZ 2013/41 TE OGH 2013-05-23 4 Ob 35/13w Auch TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T16)Beisatz: vergleiche aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T16) TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w Vgl TE OGH 2014-12-15 6 Ob 205/14m Beis wie T11 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 61/17k Auch; Beisatz: Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens. (T17)Auch; Beisatz: Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach Paragraph 1302, ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens. (T17) TE OGH 2019-09-19 2 Ob 121/19m Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T18) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 171/20w Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T19)Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T19) Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T20)Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach Paragraph 896, ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach Paragraph 896, ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach Paragraph 896, ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T20) TE OGH 2021-11-25 9 Ob 8/21y Beis wie T18; Beis wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017501

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.