RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013984 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl3Ob117/72; 1Ob216/73; 7Ob56/74 (7Ob57/74); 2Ob18/75; 4Ob592/76; 2Ob519/81; 7Ob586/83; 4Ob532/88; 4Ob516/90; 8Ob701/89; 4Ob52/95; 7Ob67/99z; 8Ob232/99x; 7Ob244/00h; 2Ob158/01a; 8ObA29/03b; 6Ob190/10z; 3Ob103/12m; 4Ob52/13w; 5Ob33/14k; 7Ob59/15z; 9ObA18/17p; 5Ob131/22h; 7Ob121/24f; 7Ob107/25y NormABGB §861 ABGB §869 RechtssatzEin Vertrag kommt erst mit der Einigung der vertragschließenden Teile über die Hauptpunkte und Nebenpunkte zustande. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-12 3 Ob 117/72 TE OGH 1974-01-16 1 Ob 216/73 TE OGH 1974-05-09 7 Ob 56/74 TE OGH 1975-04-10 2 Ob 18/75 TE OGH 1977-01-11 4 Ob 592/76 Auch TE OGH 1981-10-06 2 Ob 519/81 TE OGH 1983-05-26 7 Ob 586/83 Auch TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88 Auch; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 516/90 Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt. Soweit ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T1) TE OGH 1990-07-26 8 Ob 701/89 Vgl; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T2) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/178 TE OGH 1999-03-30 7 Ob 67/99z Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. War eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - unter Umständen auch bloß unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T3) TE OGH 2000-03-09 8 Ob 232/99x Auch; Beis wie T3 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T4) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 244/00h TE OGH 2001-09-20 2 Ob 158/01a Auch; Beis wie T1 nur: Soweit ein Teil beim Abschluss des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde. (T5); Beisatz: Hier: Syndizierung von verkauften Aktien als wesentlicher Vertragspunkt bei einem Beteiligungserwerb. (T6) TE OGH 2003-09-18 8 ObA 29/03b Beisatz: Hier waren die Verwendung der Abfindungssumme, der Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Frage des Urlaubsverbrauches offen; daher keine Einigung aber einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. (T7) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 190/10z Vgl auch TE OGH 2012-08-08 3 Ob 103/12m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-04-17 4 Ob 52/13w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 33/14k Auch TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z TE OGH 2017-05-24 9 ObA 18/17p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 121/24f Beisatz: Hier: Kaufvertrag (T8) TE OGH 2025-10-22 7 Ob 107/25y vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013984
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