RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.10.1972 Geschäftszahl12Os44/72; 9Os135/75; 12Os154/79; 13Os158/79; 13Os178/81 NormFinStrG §19; StPO §281 Z11 B; StPO §281 Z11 C; RechtssatzWerden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO vorliegt:Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, StPO vorliegt: 1./ Das Höchstmaß jenes Wertersatzes, der jedem einzelnen dieser Angeklagten aufzuerlegen ist, darf nicht den Betrag überschreiten, der der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen er selbst beteiligt ist; 2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG entspricht. Die Frage der Bemessung des Wertersatzes innerhalb dieser Grenzziehung ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessungsentscheidung.2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG entspricht. Die Frage der Bemessung des Wertersatzes innerhalb dieser Grenzziehung ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessungsentscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1972/10/12 12 Os 44/72 Veröff: SSt 43/41 TE OGH 1976/10/08 9 Os 135/75 TE OGH 1980/02/14 12 Os 154/79 Vgl aber; Veröff: EvBl 1980/184 S 525 = SSt 51/7 TE OGH 1980/07/10 13 Os 158/79 nur: Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO vorliegt: 1./ Das Höchstmaß jenes Wertersatzes, der jedem einzelnen dieser Angeklagten aufzuerlegen ist, darf nicht den Betrag überschreiten, der der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen er selbst beteiligt ist; 2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG entspricht. (T1) nur: Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, StPO vorliegt: 1./ Das Höchstmaß jenes Wertersatzes, der jedem einzelnen dieser Angeklagten aufzuerlegen ist, darf nicht den Betrag überschreiten, der der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen er selbst beteiligt ist; 2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG entspricht. (T1) TE OGH 1982/09/09 13 Os 178/81 nur T1 RechtssatznummerRS0085993
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.