Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. Entscheidungen des Rechtspfleger sind aber auch dann, wenn sie wegen Überschreitung der Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers nichtig sind, keineswegs wie "Nichturteile" ("Nichtbeschlüsse") rechtsunwirksam. Auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss ist daher der formellen Rechtskraft fähig und erwächst, wenn er nicht oder bloß mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, in Rechtskraft. In einem solchen Fall liegt nach Ablauf seiner Anfechtungsfrist ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichtes vor, als dessen Organ der Rechtspfleger tätig geworden war. Wenn mit dieser Beschlussfassung das Verfahren abgeschlossen ist, ist auch die amtswegige Wahrnehmung der dem Beschluss anhaftenden Nichtigkeit - abgesehen vom Fall des § 42 Abs 2 JN - ausgeschlossen. Es kann sich daher auch von diesen Zeitpunkt an niemand auf die Nichtigkeit dieses Beschlusses berufen.Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. Entscheidungen des Rechtspfleger sind aber auch dann, wenn sie wegen Überschreitung der Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers nichtig sind, keineswegs wie "Nichturteile" ("Nichtbeschlüsse") rechtsunwirksam. Auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss ist daher der formellen Rechtskraft fähig und erwächst, wenn er nicht oder bloß mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, in Rechtskraft. In einem solchen Fall liegt nach Ablauf seiner Anfechtungsfrist ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichtes vor, als dessen Organ der Rechtspfleger tätig geworden war. Wenn mit dieser Beschlussfassung das Verfahren abgeschlossen ist, ist auch die amtswegige Wahrnehmung der dem Beschluss anhaftenden Nichtigkeit - abgesehen vom Fall des Paragraph 42, Absatz 2, JN - ausgeschlossen. Es kann sich daher auch von diesen Zeitpunkt an niemand auf die Nichtigkeit dieses Beschlusses berufen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-17 5 Ob 205/72 Veröff: EvBl 1973/219 S 464 TE OGH 1974-03-27 5 Ob 78/74 nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
(T1); Veröff: SZ 47/37nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. (T1); Veröff: SZ 47/37 TE OGH 1974-09-17 3 Ob 154/74 nur T1; Veröff: EvBl 1975/54 S 104 TE OGH 1975-02-06 6 Ob 258/74 Veröff: EvBl 1976/12 S 20 TE OGH 1976-12-14 3 Ob 148/76 nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. (T2)nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. (T2) TE OGH 1977-04-14 6 Nd 515/77 Auch TE OGH 1978-07-20 1 Ob 676/78 TE OGH 1979-06-14 1 Ob 625/79 nur T2; Beisatz: Nichtigkeit auch dann, wenn sich der Pflegschaftsrichter im Vorlagebericht nach § 12 RpflG der Entscheidung des Rechtspflegers anschließt. (T3) Veröff: EFSlg 34813nur T2; Beisatz: Nichtigkeit auch dann, wenn sich der Pflegschaftsrichter im Vorlagebericht nach Paragraph 12, RpflG der Entscheidung des Rechtspflegers anschließt. (T3) Veröff: EFSlg 34813 TE OGH 1980-11-20 8 Ob 537/80 nur T1 TE OGH 1981-06-03 6 Ob 631/81 Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der der Unterhalt für einen Minderjährigen festgesetzt wurde, somit um eine solche die in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers fällt, können Behauptungen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellt werden, selbst dann, wenn nach diesen nicht nur Fragen der Unterhaltsfestsetzung zu entscheiden wären, nicht dazu führen, dass eine zutreffend vom Rechtspfleger gefällte Entscheidung rückwirkend nichtig wird. (T4) TE OGH 1986-02-17 8 Ob 552/82 nur T1; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 5 RpflG; Unterhaltsleistung für ausländisches Kind. (T5) Veröff: ÖA 1984,73nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5, RpflG; Unterhaltsleistung für ausländisches Kind. (T5) Veröff: ÖA 1984,73 TE OGH 1983-12-14 3 Ob 134/83 nur T1; Veröff: SZ 56/189 TE OGH 1984-10-04 6 Ob 629/84 nur T1 TE OGH 1986-03-05 3 Ob 11/86 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Exekution zur Sicherstellung nach § 371 a EO. (T6)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, a EO. (T6) TE OGH 1997-12-17 3 Ob 349/97p TE OGH 2000-03-09 8 Ob 292/99w nur T2 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 105/02s nur: Auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss ist der formellen Rechtskraft fähig und erwächst, wenn er nicht oder bloß mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, in Rechtskraft. (T7) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 215/03h Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde,
Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. (T8) TE OGH 2005-09-01 2 Ob 181/05i Auch; nur T1 TE OGH 2006-02-07 5 Ob 281/05t nur T2 TE OGH 2006-11-30 3 Ob 254/06h Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtspfleger hat über Aufschiebungsantrag aus dem Grund des § 42 Abs 1 Z 1 EO entschieden, wozu er zufolge § 17 Abs 2 Z 4 RpflG nicht zuständig war. (T9)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtspfleger hat über Aufschiebungsantrag aus dem Grund des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO entschieden, wozu er zufolge Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, RpflG nicht zuständig war. (T9) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 208/09p nur T2; Beisatz: Diese Konsequenz folgt nunmehr (auch) aus § 58 Abs 4 Z 2 iVm § 58 Abs 3 AußStrG nF. (T10)nur T2; Beisatz: Diese Konsequenz folgt nunmehr (auch) aus Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AußStrG nF. (T10) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 31/12w Vgl TE OGH 2017-08-29 5 Ob 108/17v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-12-21 5 Ob 186/17i Auch; nur T2; Beis wie T10 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 142/18b Auch; nur T2; nur T7; Beis wie T10 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 123/19b nur T2; nur T7; Beis wie T10 TE OGH 2021-10-28 5 Ob 172/21m TE OGH 2022-02-22 10 Ob 32/21k nur T7 TE OGH 2022-05-25 5 Ob 52/22s nur T2; Beis wie T10 TE OGH 2023-02-28 1 Ob 263/22s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007465
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.