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{'item': '6Ob109/72 (6Ob144/72); 7Ob206/73; 7Ob587/76; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 8Ob516/83; 5Ob35/89; 1Ob515/90; 9Ob52/97f; 1Ob121/97v; 6Ob320/02f; 5Ob1/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011665 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl6Ob109/72 (6Ob144/72); 7Ob206/73; 7Ob587/76; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 8Ob516/83; 5Ob35/89; 1Ob515/90; 9Ob52/97f; 1Ob121/97v; 6Ob320/02f; 5Ob1/10y; 5Ob184/14s; 5Ob134/16s; 10Ob28/23z NormABGB §481 ABGB §484 ABGB §844 RechtssatzDurch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang

  1. Auflage III 1135 C 2 a ).Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang
  2. Auflage römisch drei 1135 C 2 a ). EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-19 6 Ob 109/72 TE OGH 1973-10-31 7 Ob 206/73 Vgl auch TE OGH 1976-05-13 7 Ob 587/76 TE OGH 1976-09-02 7 Ob 642/76 TE OGH 1977-06-02 7 Ob 578/77 Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 TE OGH 1983-09-22 8 Ob 516/83 Auch; nur: Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen. (T1) TE OGH 1989-06-06 5 Ob 35/89 Auch TE OGH 1990-05-02 1 Ob 515/90 nur T1; EvBl 1990/141 S 738 = SZ 63/73 = JBl 1991/446 ( Hoyer/Pfersmann ) TE OGH 1997-03-05 9 Ob 52/97f nur T1 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 121/97v Auch TE OGH 2003-01-23 6 Ob 320/02f nur T1; Veröff: SZ 2003/5 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 1/10y Vgl auch; Beisatz: Bei Teilung des herrschenden Guts kann die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden. (T2); Bem: Siehe auch RS
  3. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bei Teilung des herrschenden Guts kann die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des Paragraph 136, GBG vorgenommen werden. (T2); Bem: Siehe auch RS
  4. (T3) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 184/14s Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T4)Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten Paragraph 3 a, LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T4) TE OGH 2017-05-04 5 Ob 134/16s Vgl auch TE OGH 2023-06-22 10 Ob 28/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011665

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.