RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046466 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl4Ob82/72; 3Ob1090/90 (3Ob1091/90); 5Ob1592/94; 7Ob173/97k; 1Ob342/98w; 3Ob153/99t; 1Ob84/10z; 4Ob90/10d; 5Ob92/10f; 3Ob187/11p; 3Ob119/20a; 17Ob1/22d; 4Ob28/23f NormJN §54 Abs2 Rechtssatz§ 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.Paragraph 54, Absatz 2, JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-20 4 Ob 82/72 Veröff: IndS 1975 H1/915,6 TE OGH 1990-12-19 3 Ob 1090/90 nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T1)nur: Paragraph 54, Absatz 2, JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T1) TE OGH 1994-11-22 5 Ob 1592/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997-06-04 7 Ob 173/97k nur: Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T2) TE OGH 1998-12-15 1 Ob 342/98w Auch; nur: Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T3); Beisatz: Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist. (T4)Auch; nur: Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T3); Beisatz: Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist. (T4) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 153/99t Auch TE OGH 2010-06-01 1 Ob 84/10z nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T5); Beisatz: Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht. (T6)nur: Paragraph 54, Absatz 2, JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T5); Beisatz: Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht. (T6) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 90/10d Vgl auch TE OGH 2010-07-15 5 Ob 92/10f Auch TE OGH 2011-12-14 3 Ob 187/11p nur T5 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 119/20a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-01-31 17 Ob 1/22d Vgl TE OGH 2023-03-28 4 Ob 28/23f nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046466
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