II;
; MRK Art6 Abs1 II5a1EO §390 römisch eins;
römisch zwei;
Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397
zusteht.Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß Paragraph 397,
zusteht. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-20 4 Ob 347/72 Veröff: ÖBl 1974,89 TE OGH 1978-08-23 6 Ob 697/78 TE OGH 1982-01-19 4 Ob 433/81 Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antragsgegner zwar zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Sicherungsantrag der gefährdeten Partei geboten hat, dann aber unter Verwertung eines weiteren, neues Sachvorbringen und Bescheinigungsvorbringen enthaltenden Schriftsatzes der gefährdeten Partei über den Sicherungsantrag entscheidet; es muss den Antragsgegner nicht zu diesem Nachtragsvorbringen hören. Diesem steht dann allerdings das Recht zu, gegen die ohne seine (neuerliche) Vernehmung erlassene einstweilige Verfügung fristgerecht Widerspruch nach § 397 Abs 1
zu erheben. (T1); Beisatz: Orientteppich - Ausverkauf (T2) Veröff: ÖBl 1982,83Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antragsgegner zwar zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Sicherungsantrag der gefährdeten Partei geboten hat, dann aber unter Verwertung eines weiteren, neues Sachvorbringen und Bescheinigungsvorbringen enthaltenden Schriftsatzes der gefährdeten Partei über den Sicherungsantrag entscheidet; es muss den Antragsgegner nicht zu diesem Nachtragsvorbringen hören. Diesem steht dann allerdings das Recht zu, gegen die ohne seine (neuerliche) Vernehmung erlassene einstweilige Verfügung fristgerecht Widerspruch nach Paragraph 397, Absatz eins,
zu erheben. (T1); Beisatz: Orientteppich - Ausverkauf (T2) Veröff: ÖBl 1982,83 TE OGH 1994-10-11 1 Ob 10/94 Auch; Beis wie T1 nur: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. (T3) Veröff: SZ 67/166 TE OGH 1995-04-20 6 Ob 556/95 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 566/95 Auch; nur T3 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2100/96v Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-07-17 6 Ob 148/97a Beis wie T3 TE OGH 1997-10-07 4 Ob 218/97f Auch TE OGH 1998-08-12 4 Ob 199/98p Auch; nur T3 TE OGH 1998-11-25 9 Ob 273/98g Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-11-23 4 Ob 318/99i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-04-22 4 Ob 93/02h TE OGH 2005-09-15 4 Ob 132/05y Beis wie T3 TE OGH 2006-03-29 9 Ob 22/06k TE OGH 2006-04-27 6 Ob 99/06m Auch; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig. Daher kann die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners auch niemals den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen. (T4)Auch; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig. Daher kann die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners auch niemals den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklichen. (T4) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 177/08w Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1
- wie überdies auch aus § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 3 Abs 2
- ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach § 397
zu. (T5); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T6)Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 397, Absatz eins,
- wie überdies auch aus Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2,
- ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach Paragraph 397,
zu. (T5); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T6) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 198/08a TE OGH 2009-05-12 4 Ob 49/09y TE OGH 2010-12-02 2 Ob 140/10t Abweichend; Beisatz: Auf Grund der Entscheidung des EGMR vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.