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{'item': ['1Ob178/72', '6Ob289/07d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1972 Geschäftszahl1Ob178/72; 6Ob289/07d NormAußStrG §16 BIII2a; Krnt HöfeG §3 Abs3 RechtssatzZur Auslegung des Begriffs "landwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinne des § 3 Abs 3 Krnt HöfeG.Zur Auslegung des Begriffs "landwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Krnt HöfeG. EntscheidungstexteTE OGH 1972/10/25 1 Ob 178/72 TE OGH 2008/12/17 6 Ob 289/07d Vgl; Beisatz: Hofbestandteile sind ua die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie „von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können" (§ 3 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG 1990). (T1); Beisatz: Hofbestandteile können auch Unternehmen sein, für deren Betrieb keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. (T2); Beisatz: Ein Unternehmen ist dann von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn es in den Arbeitsablauf am Erbhof eingebunden ist und vornehmlich dessen Bewirtschaftung dient oder neben der Bewirtschaftung des Erbhofs nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie es etwa der Fall ist, wenn eine kleine Fremdenpension neben der Landwirtschaft geführt werden kann, die zum Teil vom Hof mitversorgt wird, nicht aber wenn auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften ein Hotel steht, das als selbstständiger Betrieb anzusehen ist. (T3); Beisatz: Selbst wenn ein Unternehmen dem Erbhof wirtschaftlich nicht untergeordnet ist, ist es Hofbestandteil, wenn eine Trennung untragbare Ergebnisse mit sich bringt oder überhaupt nicht möglich ist. (T4); Beisatz: In Bezug auf die Möglichkeit und Tunlichkeit der Abtrennung wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen vom Erbhof ist darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftliche Einheiten nicht zerschlagen werden sollen. (T5) Vgl; Beisatz: Hofbestandteile sind ua die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie „von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können" (Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG 1990). (T1); Beisatz: Hofbestandteile können auch Unternehmen sein, für deren Betrieb keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. (T2); Beisatz: Ein Unternehmen ist dann von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn es in den Arbeitsablauf am Erbhof eingebunden ist und vornehmlich dessen Bewirtschaftung dient oder neben der Bewirtschaftung des Erbhofs nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie es etwa der Fall ist, wenn eine kleine Fremdenpension neben der Landwirtschaft geführt werden kann, die zum Teil vom Hof mitversorgt wird, nicht aber wenn auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften ein Hotel steht, das als selbstständiger Betrieb anzusehen ist. (T3); Beisatz: Selbst wenn ein Unternehmen dem Erbhof wirtschaftlich nicht untergeordnet ist, ist es Hofbestandteil, wenn eine Trennung untragbare Ergebnisse mit sich bringt oder überhaupt nicht möglich ist. (T4); Beisatz: In Bezug auf die Möglichkeit und Tunlichkeit der Abtrennung wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen vom Erbhof ist darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftliche Einheiten nicht zerschlagen werden sollen. (T5) RechtssatznummerRS0099274

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.