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{'item': '2Ob141/72; 8Ob167/76; 2Ob4/78; 1Ob628/78; 8Ob194/79; 4Ob109/83; 8Ob150/83; 8Ob77/86; 2Ob68/95; 2Ob147/98a; 2Ob195/98k; 2Ob228/08f; 2Ob9/09a;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031017 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl2Ob141/72; 8Ob167/76; 2Ob4/78; 1Ob628/78; 8Ob194/79; 4Ob109/83; 8Ob150/83; 8Ob77/86; 2Ob68/95; 2Ob147/98a; 2Ob195/98k; 2Ob228/08f; 2Ob9/09a; 2Ob114/11w; 2Ob1/15h; 2Ob184/17y; 8Ob66/21w; 10Ob44/22a; 2Ob130/24t; 4Ob126/25w; 2Ob127/25b; 3Ob135/25m; 6Ob61/25a NormABGB §1325 ABGB §1327 RechtssatzBei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-25 2 Ob 141/72 TE OGH 1976-12-22 8 Ob 167/76 nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften. (T1) Veröff: ZVR 1978/23 S 21 TE OGH 1978-06-22 2 Ob 4/78 Auch; Veröff: RZ 1979/24 S 121 TE OGH 1979-01-10 1 Ob 628/78 nur T1; nur: Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. (T2) Beisatz: Fiktives Nettoeinkommen, weil der Getötete Steuern und dergleichen nicht zur Versorgung seiner Familienangehörigen hätte verwenden können. (T3) Veröff: EFSlg 33804,33817 TE OGH 1979-12-20 8 Ob 194/79 nur T1 TE OGH 1983-10-04 4 Ob 109/83 Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 1984-03-01 8 Ob 150/83 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19 TE OGH 1987-04-23 8 Ob 77/86 Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Die von den nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang - zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB. (T4) Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Die von den nach Paragraph 1327, ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang - zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 1327, ABGB. (T4) Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235 TE OGH 1998-03-19 2 Ob 68/95 nur: Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen. (T5) Beisatz: Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB. (T6)Beisatz: Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB. (T6) Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches ist. (T7) Bem: Siehe Beis wie T

  1. (T7a) TE OGH 1998-06-25 2 Ob 147/98a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, die Fälligkeit dieser Steuern ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches. (T8) Bem: Siehe schon Beis wie T
  2. (T8a) TE OGH 1999-11-04 2 Ob 195/98k nur T1 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 228/08f Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2009-03-25 2 Ob 9/09a Auch; Beis wie T8 nur: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. (T9) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 114/11w Vgl auch TE OGH 2015-09-09 2 Ob 1/15h Auch; nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. (T10) TE OGH 2017-11-28 2 Ob 184/17y TE OGH 2021-05-26 8 Ob 66/21w Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu erwarten ist, wurde unabhängig davon, ob diese aus Verdienstentgang oder Schmerzengeld resultiert, mit dem jeweils zugrundeliegenden Nettoanspruch fällig. (T11) TE OGH 2022-12-13 10 Ob 44/22a Vgl TE OGH 2024-09-10 2 Ob 130/24t nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. (T12) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 126/25w vgl TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers und den Voraussetzungen eines Vergleichs. (T13) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m vgl aber; Beisatz: Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die für die Ersatzleistung zu entrichtenden Steuern und Abgaben jenen entsprechen, die ursprünglich für den entfallenen Verdienst zu leisten gewesen wären. (T14)vergleiche aber; Beisatz: Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die für die Ersatzleistung zu entrichtenden Steuern und Abgaben jenen entsprechen, die ursprünglich für den entfallenen Verdienst zu leisten gewesen wären. (T14) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 61/25a nur: Steuern, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind als Teil dieses zu leistenden Schadenersatzes zu berücksichtigen. Ziel ist, dass dem Geschädigten der sich ergebende Differenzbetrag (= Nettoschaden) ungeschmälert verbleibt. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.