RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031017 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl2Ob141/72; 8Ob167/76; 2Ob4/78; 1Ob628/78; 8Ob194/79; 4Ob109/83; 8Ob150/83; 8Ob77/86; 2Ob68/95; 2Ob147/98a; 2Ob195/98k; 2Ob228/08f; 2Ob9/09a; 2Ob114/11w; 2Ob1/15h; 2Ob184/17y; 8Ob66/21w; 10Ob44/22a; 2Ob130/24t; 4Ob126/25w; 2Ob127/25b; 3Ob135/25m; 6Ob61/25a NormABGB §1325 ABGB §1327 RechtssatzBei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-25 2 Ob 141/72 TE OGH 1976-12-22 8 Ob 167/76 nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften. (T1) Veröff: ZVR 1978/23 S 21 TE OGH 1978-06-22 2 Ob 4/78 Auch; Veröff: RZ 1979/24 S 121 TE OGH 1979-01-10 1 Ob 628/78 nur T1; nur: Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. (T2) Beisatz: Fiktives Nettoeinkommen, weil der Getötete Steuern und dergleichen nicht zur Versorgung seiner Familienangehörigen hätte verwenden können. (T3) Veröff: EFSlg 33804,33817 TE OGH 1979-12-20 8 Ob 194/79 nur T1 TE OGH 1983-10-04 4 Ob 109/83 Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 1984-03-01 8 Ob 150/83 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19 TE OGH 1987-04-23 8 Ob 77/86 Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Die von den nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang - zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB. (T4) Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Die von den nach Paragraph 1327, ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang - zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 1327, ABGB. (T4) Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235 TE OGH 1998-03-19 2 Ob 68/95 nur: Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen. (T5) Beisatz: Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB. (T6)Beisatz: Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB. (T6) Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches ist. (T7) Bem: Siehe Beis wie T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.