RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080654 Entscheidungsdatum25.10.1972 Geschäftszahl7Ob210/72; 7Ob44/86; 7Ob15/88; 7Ob34/95; 7Ob55/02t; 7Ob162/02b; 7Ob220/09t; 7Ob83/21p NormVersVG §39 RechtssatzDie Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG anschließend fruchtlos verstreicht. EntscheidungstexteTE OGH 1972-10-25 7 Ob 210/72 Veröff: SZ 45/111 = EvBl 1973/104 S 240 = VersR 1973,874 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 44/86 Auch; nur: Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231Auch; nur: Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG anschließend fruchtlos verstreicht. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 15/88 Auch; nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. (T2) Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422Auch; nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. (T2) Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422 TE OGH 1995-11-29 7 Ob 34/95 Auch; nur T2; Beisatz: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang. (T3)Auch; nur T2; Beisatz: Die Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 39, VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang. (T3) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 55/02t Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. (T4)Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 39, VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. (T4) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 162/02b Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass die verspätete Prämienzahlung die einmal eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr rückwirkend behebt, findet sich auch vergleichbar für den Prämienverzug. (T5) TE OGH 2009-11-18 7 Ob 220/09t Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/152; Veröff: SZ 2009/152 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 83/21p nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080654
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