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{'item': ['7Ob213/72', '7Ob66/79']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1972 Geschäftszahl7Ob213/72; 7Ob66/79 NormAKHB Art7; KDV 1967 §62; StVO §60 Abs3; VersVG §23; RechtssatzZufolge des klaren Wortlautes des Art 7 AKHB muß die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in Ansehung jener Umstände vorliegen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entspricht (und deshalb die Verkehrssicherheit gefährdet). Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 60 Abs 3 StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. Daß der Versicherungsnehmer trotz Beförderung eines Anhängers mit einer Geschwindigkeit von mehr als zehn km/h fuhr, stellt wie jede Geschwindigkeitsüberschreitung im Einzelfall keine "Gefahrenerhöhung" im Sinne des VersVG dar.Zufolge des klaren Wortlautes des Artikel 7, AKHB muß die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in Ansehung jener Umstände vorliegen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entspricht (und deshalb die Verkehrssicherheit gefährdet). Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. Daß der Versicherungsnehmer trotz Beförderung eines Anhängers mit einer Geschwindigkeit von mehr als zehn km/h fuhr, stellt wie jede Geschwindigkeitsüberschreitung im Einzelfall keine "Gefahrenerhöhung" im Sinne des VersVG dar. EntscheidungstexteTE OGH 1972/10/25 7 Ob 213/72 Veröff: VersR 1973,875 TE OGH 1980/01/31 7 Ob 66/79 Auch; nur: Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 60 Abs 3 StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. (T1) Veröff: VersR 1980,47 Auch; nur: Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. (T1) Veröff: VersR 1980,47 RechtssatznummerRS0065777

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.