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{'item': ['12Os172/71', '12Os71/80', '16Os66/91']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1972 Geschäftszahl12Os172/71; 12Os71/80; 16Os66/91 NormStGB §212 Abs1 Alternative2; RechtssatzDer § 132 III StG verlangt die Verleitung zur Begehung und Duldung einer unzüchtigen Handlung und setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen, dh den Schutzbefohlenen zur Unzucht willfährig zu machen, anstatt ihm im Sinne einer Erziehung zu sittlich einwandfreiem Verhalten anzuleiten (vgl SSt 5/108, SSt 10/59). Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob I, 350; Rittler II 2.Auflage, 307).Der Paragraph 132, römisch drei StG verlangt die Verleitung zur Begehung und Duldung einer unzüchtigen Handlung und setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen, dh den Schutzbefohlenen zur Unzucht willfährig zu machen, anstatt ihm im Sinne einer Erziehung zu sittlich einwandfreiem Verhalten anzuleiten vergleiche SSt 5/108, SSt 10/59). Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob römisch eins, 350; Rittler römisch zwei 2.Auflage, 307). EntscheidungstexteTE OGH 1972/10/28 12 Os 172/71 Veröff: SSt 42/42 TE OGH 1980/06/19 12 Os 71/80 nur: Setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen. (T1) Beisatz: "Unter Ausnützung seiner Stellung" - § 212 Abs 1, zweite Alternative, StGB. (T2) nur: Setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen. (T1) Beisatz: "Unter Ausnützung seiner Stellung" - Paragraph 212, Absatz eins,, zweite Alternative, StGB. (T2) TE OGH 1992/01/31 16 Os 66/91 Vgl auch; nur: Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob I, 350; Rittler II 2.Auflage, 307). (T3) Vgl auch; nur: Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob römisch eins, 350; Rittler römisch zwei 2.Auflage, 307). (T3) RechtssatznummerRS0095257

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.