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{'item': '4Ob348/72; 4Ob354/74; 4Ob406/80; 4Ob13/88; 4Ob100/88; 4Ob93/88; 4Ob67/90; 4Ob73/91; 4Ob70/91; 4Ob1089/93; 4Ob140/93; 4Ob11/95; 4Ob1051/95; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011634 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob348/72; 4Ob354/74; 4Ob406/80; 4Ob13/88; 4Ob100/88; 4Ob93/88; 4Ob67/90; 4Ob73/91; 4Ob70/91; 4Ob1089/93; 4Ob140/93; 4Ob11/95; 4Ob1051/95; 4Ob2037/96d; 4Ob257/98t; 4Ob99/02s; 4Ob173/02y; 6Ob191/04p; 4Ob226/06y; 4Ob242/06a; 4Ob40/07x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob182/15s; 4Ob24/19m; 4Ob190/22b (4Ob191/22z); 4ob135/23s NormEO §389 IEO §389 römisch eins EO §389 VA UWG §1 Abs 5 C12UWG §1 Absatz 5, C12 UWG §7 E2 UWG §2 C2a UWG §2 C2c RechtssatzGrundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigender Beweisschwierigkeiten, doch ist der Kläger jedenfalls insofern von seiner Beweispflicht nicht befreit, als ihm die Beweisführung oder das Anbieten von Bescheinigungsmitteln den Umständen nach zugemutet werden kann. Der Kläger (gefährdete Partei) muss somit auch in Fällen der Superlativwerbung zu der ihm zumutbaren Aufklärung beitragen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-07 4 Ob 348/72 Veröff: ÖBl 1973,53 TE OGH 1974-12-10 4 Ob 354/74 Beisatz: "Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer". (T1) TE OGH 1981-02-17 4 Ob 406/80 nur: Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. (T2) TE OGH 1988-04-12 4 Ob 13/88 Vgl auch; Veröff: WBl 1988,336 TE OGH 1988-11-15 4 Ob 100/88 Vgl auch; Beisatz: "Westösterreichs größtes Teppichhaus". (T3) TE OGH 1988-11-29 4 Ob 93/88 Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T4)Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen Paragraph 2, UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T4) TE OGH 1990-05-08 4 Ob 67/90 nur T2; Beisatz: Die bloße Vorlage der Werbeschrift der Beklagten schafft keinen "prima facie - Beweis" für die "Verzerrtheit und Vollständigkeit" der beanstandeten Werbeaussage. (T5) Veröff: WBl 1990,311 (Schuhmacher) TE OGH 1991-05-28 4 Ob 73/91 nur T2; Veröff: ÖBl 1992,42 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 70/91 Auch; nur T2; Beisatz: Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, hat stets der Kläger zu beweisen. (T6) TE OGH 1993-09-28 4 Ob 1089/93 Auch; nur T2; Beisatz: Der gute Glaube reicht nicht aus, einen Verstoß gegen § 7 UWG auszuschließen. (T7)Auch; nur T2; Beisatz: Der gute Glaube reicht nicht aus, einen Verstoß gegen Paragraph 7, UWG auszuschließen. (T7) TE OGH 1993-10-12 4 Ob 140/93 nur T2 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 11/95 nur T2; Beisatz: Wenn der Kläger jedoch mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßig Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen. (T8); Beisatz: Hier: "Das Waschmittel hat wesentlich mehr Waschkraft". (T9) TE OGH 1995-07-11 4 Ob 1051/95 nur T2; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2037/96d nur T2; Beis wie T8 TE OGH 1998-10-20 4 Ob 257/98t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2002-07-02 4 Ob 99/02s nur T2 TE OGH 2002-08-20 4 Ob 173/02y Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 191/04p Auch; Veröff: SZ 2005/16 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 226/06y Abweichend; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Wird - ohne Berufung auf Testergebnisse - mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich (so bereits 4 Ob 173/02y mwN). (T11) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 40/07x Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Der statistische Nachweis für/gegen die „noch bessere Wirkung" eines Schneckenvertilgungsmittels ist offenkundig für beide Seiten gleich schwierig zu erbringen. (T12) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 132/10f Vgl; nur T2; Beis wie T8 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m Vgl; Beisatz: Der Unternehmer hat gemäß § 1 Abs 5 UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach § 1 Abs 1 bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Gemäß § 2a Abs 4 UWG gilt diese Bestimmung für vergleichende Werbung sinngemäß. (T13); Beisatz: Hier: Der Beweis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Studie ist grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich. (T14)Vgl; Beisatz: Der Unternehmer hat gemäß Paragraph eins, Absatz 5, UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach Paragraph eins, Absatz eins bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, UWG gilt diese Bestimmung für vergleichende Werbung sinngemäß. (T13); Beisatz: Hier: Der Beweis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Studie ist grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich. (T14) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 169/11y Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T15)Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T15) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 182/15s Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Herkunftsnachweis für Fleischprodukte. (T16) TE OGH 2019-04-25 4 Ob 24/19m Vgl TE OGH 2023-04-25 4 Ob 190/22b nur: Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe, so auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung. (T17); Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 Beisatz: Die Beklagte hat über die auf "objektiven Tests" beruhenden Empfehlungen der Geschirrspülmaschinenhersteller aufzuklären. (T18) TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s vgl; Beisatz: Hier: "statt"-Preis Werbung wobei der zum Vergleich herangezogene Preis der UVP des Herstellers (=Erstbeklagten) war. Für die Ernsthaftigkeit der Kalkulation des UVP war eine Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast zu den Beklagten angezeigt. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011634

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.