RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017046 Entscheidungsdatum07.11.1972 Geschäftszahl5Ob189/72; 5Ob105/74; 3Ob122/74; 3Ob543/76 (3Ob544/76); 7Ob566/76; 1Ob761/76; 2Ob99/77; 6Ob644/77; 3Ob529/77; 2Ob93/79 (2Ob94/79); 3Ob570/79; 8Ob37/81; 7Ob50/86; 1Ob46/86; 7Ob271/00d; 7Ob263/01d; 6Ob21/04p; 9ObA16/11k NormABGB §881 IA; ABGB §1313a IABGB §881 IA; ABGB §1313a römisch eins RechtssatzDie Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann vergleiche 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-07 5 Ob 189/72 TE OGH 1974-05-15 5 Ob 105/74 Veröff: ImmZ 1974,270 TE OGH 1975-01-14 3 Ob 122/74 Beisatz: Mieter bei Hausreparatur. (T1) Veröff: ImmZ 1975,336 = MietSlg 27229 TE OGH 1976-04-27 3 Ob 543/76 Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1976,220 TE OGH 1976-04-29 7 Ob 566/76 Beisatz: Konsumfinanzierung. (T2) TE OGH 1977-03-02 1 Ob 761/76 Auch TE OGH 1977-06-16 2 Ob 99/77 Auch; Veröff: ZVR 1978/265 S 304 TE OGH 1977-11-10 6 Ob 644/77 Auch TE OGH 1978-06-27 3 Ob 529/77 Veröff: SZ 51/97 TE OGH 1979-07-03 2 Ob 93/79 Auch TE OGH 1980-11-26 3 Ob 570/79 Ähnlich TE OGH 1981-05-21 8 Ob 37/81 nur: Kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann. (T3) TE OGH 1986-10-23 7 Ob 50/86 Auch; Veröff: JBl 1987,40 = SZ 59/189 = MietSlg XXXVIII/43 TE OGH 1987-03-04 1 Ob 46/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 271/00d Auch TE OGH 2001-11-14 7 Ob 263/01d Vgl auch TE OGH 2005-11-03 6 Ob 21/04p Vgl auch; Beisatz: Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. (T4); Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)Vgl auch; Beisatz: Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. (T4); Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6) TE OGH 2011-07-27 9 ObA 16/11k Auch
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