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{'item': ['7Ob187/72 (7Ob188/72)', '6Ob168/73', '1Ob37/74', '5Ob583/78', '4Ob532/78', '4Ob386/78', '6Ob579/80', '1Ob773/80', '1Ob21/16v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041796 Entscheidungsdatum08.11.1972 Geschäftszahl7Ob187/72 (7Ob188/72); 6Ob168/73; 1Ob37/74; 5Ob583/78; 4Ob532/78; 4Ob386/78; 6Ob579/80; 1Ob773/80; 1Ob21/16v NormZPO §467 Z3 Cb4 RechtssatzEin Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist (Fasching IV 64). Dies gilt aber nur dann, wenn der Berufungswerber dort, wo nur ein Abänderungsantrag möglich sein könnte, bewusst nur die Aufhebung begehrt. In diesem Falle kann derjenige Berufungsgrund, der die Abänderung zur Folge haben muss, nicht wahrgenommen werden. Trotzdem darf sich aber das Berufungsgericht nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass der geltend gemachte Berufungsgrund einen Abänderungsantrag erfordere. Es muss vielmehr untersuchen, ob sich im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungsgrund nicht erst jetzt ein Sachverhalt ergibt, der eine Aufhebung erfordert. Ist dies der Fall, dann reicht ein Aufhebungsantrag aus und hindert er die Nichtbeachtung des geltend gemachten Berufungsgrundes wegen abstrakter Ungeeignetheit des gestellten Aufhebungsantrages (Fasching IV, 65).Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist (Fasching römisch vier 64). Dies gilt aber nur dann, wenn der Berufungswerber dort, wo nur ein Abänderungsantrag möglich sein könnte, bewusst nur die Aufhebung begehrt. In diesem Falle kann derjenige Berufungsgrund, der die Abänderung zur Folge haben muss, nicht wahrgenommen werden. Trotzdem darf sich aber das Berufungsgericht nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass der geltend gemachte Berufungsgrund einen Abänderungsantrag erfordere. Es muss vielmehr untersuchen, ob sich im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungsgrund nicht erst jetzt ein Sachverhalt ergibt, der eine Aufhebung erfordert. Ist dies der Fall, dann reicht ein Aufhebungsantrag aus und hindert er die Nichtbeachtung des geltend gemachten Berufungsgrundes wegen abstrakter Ungeeignetheit des gestellten Aufhebungsantrages (Fasching römisch vier, 65). EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-08 7 Ob 187/72 Veröff: ZfRV 1974 H2,115 (mit Glosse von Willvonseder) TE OGH 1973-09-20 6 Ob 168/73 Vgl auch TE OGH 1974-03-13 1 Ob 37/74 Veröff: EvBl 1974/238 S 519 TE OGH 1978-05-23 5 Ob 583/78 nur: Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist. (T1) TE OGH 1978-09-26 4 Ob 532/78 TE OGH 1978-10-24 4 Ob 386/78 Auch TE OGH 1980-05-08 6 Ob 579/80 Auch TE OGH 1980-12-03 1 Ob 773/80 nur T1; Beisatz: Nur wenn ein Irrtum in der Beurteilung der Absicht der Anfechtung mit Sicherheit auszuschließen ist, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages als unschädlich angesehen werden. (T2) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 21/16v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041796

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.