RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.1972 Geschäftszahl7Ob197/72; 5Ob235/73; 5Ob193/73; 5Ob237/73; 7Ob619/77; 1Ob573/79; 8Ob502/85; 2Ob627/85; 4Ob590/87; 6Ob526/87; 7Ob214/98s; 1Ob35/06p NormABGB §863 A; ABGB §863 FI; ABGB §1393 Cc; RechtssatzNach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. Bei der Beurteilung, ob jemand einen von ihm gesetzten äußeren Tatbestand nach den Grundsätzen des redlichen Verkehres gegen sich gelten lassen muss (§ 863 ABGB), kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung ein Dritter diesem beilegte, sondern ob derjenige, der ihn setzte, einen hinreichenden Grund zu dieser Auslegung gegeben hat. (Hier war zu beurteilen, ob der Vermieter durch sein Verhalten einen hinreichenden Grund für die Annahme einer OHG gesetzt hatte, er stimme deren Eintritt als Mieter in das mit einem Gesellschafter der OHG bestehende Mietverhältnis zu).Nach Paragraph 863, ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. Bei der Beurteilung, ob jemand einen von ihm gesetzten äußeren Tatbestand nach den Grundsätzen des redlichen Verkehres gegen sich gelten lassen muss (Paragraph 863, ABGB), kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung ein Dritter diesem beilegte, sondern ob derjenige, der ihn setzte, einen hinreichenden Grund zu dieser Auslegung gegeben hat. (Hier war zu beurteilen, ob der Vermieter durch sein Verhalten einen hinreichenden Grund für die Annahme einer OHG gesetzt hatte, er stimme deren Eintritt als Mieter in das mit einem Gesellschafter der OHG bestehende Mietverhältnis zu). EntscheidungstexteTE OGH 1972/11/08 7 Ob 197/72 Veröff: MietSlg 24078 TE OGH 1973/11/28 5 Ob 235/73 nur: Nach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier: Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. (T1) Beisatz: Wenn aber eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt, kann diese Bestimmung überhaupt nicht angewendet werden. (T2) nur: Nach Paragraph 863, ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier: Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. (T1) Beisatz: Wenn aber eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt, kann diese Bestimmung überhaupt nicht angewendet werden. (T2) TE OGH 1973/11/28 5 Ob 193/73 nur T1 TE OGH 1973/12/12 5 Ob 237/73 nur T1 TE OGH 1977/09/01 7 Ob 619/77 nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsvereinbarung (T3) TE OGH 1979/04/18 1 Ob 573/79 Auch; nur T1; Beisatz: Bei Übertragung eines Geschäftslokals an eine GmbH. (T4) TE OGH 1985/03/21 8 Ob 502/85 nur T1 TE OGH 1985/12/10 2 Ob 627/85 nur T1 TE OGH 1987/12/15 4 Ob 590/87 nur T1 TE OGH 1988/01/28 6 Ob 526/87 Beisatz: Hier: Bei widerspruchsloser Hinnahme der mietweisen Benützung durch einen Dritten kann der Vermieter Bestandnehmerpflichten des Vormieters nicht mehr als gegeben annehmen, weil von einem redlichen Geschäftsmann eine bewusste Doppelvermietung nicht angenommen zu werden braucht. (T5) TE OGH 1998/10/20 7 Ob 214/98s Beis wie T3 TE OGH 2006/09/12 1 Ob 35/06p Auch; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme der Unternehmensübertragung durch den Vermieter indiziert jedenfalls noch keine konkludente Zustimmung zu einer Mietvertragsübernahme oder einem Vertragsbeitritt. (T6); Beisatz: Hier wäre von einer konkludenten Zustimmung der Vermieterin zum Übergang der Mietrechte infolge Abänderung der Mietzinsvorschreibungen nur dann auszugehen, wenn der Unternehmensverkauf auf Mieterseite in eindeutiger Weise offen gelegt worden wäre. (T7) RechtssatznummerRS0014155
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.