IIIB;
Abs2;
Ist in der Klagebeantwortung als "Rechtsgrund" des Antrages des beklagten Versicherers auf Klagsabweisung (neben der behaupteten Alkoholbeeinträchtigung) die Behauptung der Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Unterlassung der Unfallsmeldung angeführt, so vermag der Umstand, daß der beklagte Versicherer für diesen inhaltlich völlig eindeutigen, den Anspruch des klagenden Versicherungsnehmer vernichtenden Sachverhalt eine unrichtige Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zitierte (Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB statt Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB), die Heranziehung der zwischen den Streitteilen tatsächlich geltenden Bestimmung schon deshalb nicht zu verhindern, weil die allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Inhalt des zwischen den Parteien konkret geltenden Vertrages gehören und daher die von der Rechtsprechung - übrigens entgegen mehreren Lehrmeinungen, vgl Fasching III, 20/21 und 647 - bei der rechtlichen Subsumption eines Klagebegehrens unter eine bestimmte Gesetzesstelle vertretene Auffassung der Bindung des Gerichtes an den von der Partei geltend gemachten Rechtsgrund hier nicht herangezogen werden kann. Überdies läge in dem vom Versicherungsnehmer diesbezüglich behaupteten Verstoß des Erstgerichtes selbst bei Richtigkeit der in der Revision vorgetragenen Auffassung die Verletzung einer Verfahrensvorschrift (vgl Fasching III 647, SZ 42/138, JBl 1969,399 ua), die der Versicherungsnehmer bereits mit seiner Berufung erfolglos gerügt hat und die daher hier im Revisionsverfahren nicht nochmals aufgegriffen werden kann.Ist in der Klagebeantwortung als "Rechtsgrund" des Antrages des beklagten Versicherers auf Klagsabweisung (neben der behaupteten Alkoholbeeinträchtigung) die Behauptung der Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Unterlassung der Unfallsmeldung angeführt, so vermag der Umstand, daß der beklagte Versicherer für diesen inhaltlich völlig eindeutigen, den Anspruch des klagenden Versicherungsnehmer vernichtenden Sachverhalt eine unrichtige Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zitierte (Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB statt Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB), die Heranziehung der zwischen den Streitteilen tatsächlich geltenden Bestimmung schon deshalb nicht zu verhindern, weil die allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Inhalt des zwischen den Parteien konkret geltenden Vertrages gehören und daher die von der Rechtsprechung - übrigens entgegen mehreren Lehrmeinungen, vergleiche Fasching römisch drei, 20/21 und 647 - bei der rechtlichen Subsumption eines Klagebegehrens unter eine bestimmte Gesetzesstelle vertretene Auffassung der Bindung des Gerichtes an den von der Partei geltend gemachten Rechtsgrund hier nicht herangezogen werden kann. Überdies läge in dem vom Versicherungsnehmer diesbezüglich behaupteten Verstoß des Erstgerichtes selbst bei Richtigkeit der in der Revision vorgetragenen Auffassung die Verletzung einer Verfahrensvorschrift vergleiche Fasching römisch drei 647, SZ 42/138, JBl 1969,399 ua), die der Versicherungsnehmer bereits mit seiner Berufung erfolglos gerügt hat und die daher hier im Revisionsverfahren nicht nochmals aufgegriffen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1972/11/08 7 Ob 244/72 Veröff: VersR 1973,879 RechtssatznummerRS0038004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.