RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080972 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob249/72; 7Ob144/74; 7Ob236/74; 7Ob107/75; 7Ob72/76; 7Ob4/77; 7Ob14/77; 7Ob18/78; 7Ob56/78; 7Ob30/79; 7Ob52/82; 7Ob56/82; 7Ob36/83; 7Ob29/86; 7Ob35/86; 7Ob34/87; 7Ob3/90; 7Ob6/90; 7Ob25/95; 7Ob158/97d; 7Ob74/00h; 7Ob276/01s; 7Ob79/02x; 7Ob219/03m; 7Ob299/04b; 7Ob231/05d; 7Ob34/12v; 7Ob150/13d; 7Ob98/14h; 7Ob81/15k; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob33/16b; 7Ob13/22w; 7Ob24/25t; 7Ob200/25z NormABK 2002 Art7 AFIB 1993 Art5 Z3.1 AKHB 1997 Art9.3.4 AKIB Art6 Abs2 Z2 VersVG §6 Abs3 B2 VK 1995 Art7.3.2 RechtssatzDie Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7.Auflage 242 Anmerkung 10, VersR 1970,967 = SZ 42/173 ua). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (hier: unrichtige Angaben über den Alkoholgenuss am Unfallstag, über die Erstattung der Anzeige und über das Abschleppen des beschädigten Fahrzeuges, Unterlassung der gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erstattenden Anzeige).Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7.Auflage 242 Anmerkung 10, VersR 1970,967 = SZ 42/173 ua). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (hier: unrichtige Angaben über den Alkoholgenuss am Unfallstag, über die Erstattung der Anzeige und über das Abschleppen des beschädigten Fahrzeuges, Unterlassung der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu erstattenden Anzeige). EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-08 7 Ob 249/72 Veröff: VersR 1973,1179 = ZVR 1974/71 S 115 TE OGH 1974-09-12 7 Ob 144/74 nur: Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht. (T1) Veröff: EvBl 1975/61 S 126 = JBl 1975,266 = ZVR 1975/102 S 155 = VersR 1975,554 = VersRdSch 1975,91 (Baumann) TE OGH 1975-01-16 7 Ob 236/74 nur T1; Veröff: VersR 1976,744 TE OGH 1975-06-05 7 Ob 107/75 nur T1; Veröff: ZVR 1976/26 S 21 TE OGH 1977-01-13 7 Ob 72/76 nur T1; nur: Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. (T2) Veröff: VersR 1977,1019 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 4/77 nur T1; Veröff: SZ 50/37 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 14/77 nur T1; nur T2; Veröff: ZVR 1978/133 S 194 TE OGH 1978-04-20 7 Ob 18/78 Veröff: VersR 1979,71 TE OGH 1978-10-19 7 Ob 56/78 nur T1; Veröff: ZVR 1979/294 S 358 TE OGH 1979-06-28 7 Ob 30/79 nur T1; nur T2; Veröff: VersR 1981,591 TE OGH 1982-10-14 7 Ob 52/82 nur T2; Veröff: ZVR 1983/348 S 378 TE OGH 1982-10-21 7 Ob 56/82 nur: Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7.Auflage 242 Anmerkung 10, VersR 1970,967 = SZ 42/173 ua). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. (T3) Beisatz: Unfallzeit als wesentlicher Punkt. (T4) Veröff: RZ 1984/30 S 96 = VersR 1984,975 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 36/83 nur T3; Veröff: ZVR 1984/190 S 209 TE OGH 1986-07-10 7 Ob 29/86 nur T2 TE OGH 1986-09-11 7 Ob 35/86 nur T2; Beisatz: Unrichtige Angabe über Kaufpreis. (T5) Veröff: SZ 59/148 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 34/87 nur T2; Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 lit c und Abs 2 AEB. (T6) nur T2; Beisatz: Hier: Artikel 8, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, AEB. (T6) Veröff: VersRdSch 1988,132 TE OGH 1990-02-22 7 Ob 3/90 Beisatz: Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T7) Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,87 = ZVR 1991/41 S 119 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 6/90 nur T1 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 25/95 nur: Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (hier: unrichtige Angaben über den Alkoholgenuss am Unfallstag. (T8) TE OGH 1997-05-21 7 Ob 158/97d nur T8; Beisatz: Hier: Unrichtige Darstellung des Unfallherganges. (T9) TE OGH 2000-05-29 7 Ob 74/00h nur: Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. (T10) Beis wie T9 TE OGH 2002-04-17 7 Ob 276/01s nur T1 TE OGH 2002-07-08 7 Ob 79/02x Auch; nur T1 TE OGH 2003-10-01 7 Ob 219/03m Auch; Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 74/00h; Beisatz: Eine Verletzung der Versicherungsobliegenheit nach Art 5 Z 3. AFIB 1993, wonach der Versicherungsnehmer "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen hat", führt nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist oder aber, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (§ 6 VersVG). (T11)Auch; Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 74/00h; Beisatz: Eine Verletzung der Versicherungsobliegenheit nach Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1993, wonach der Versicherungsnehmer "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen hat", führt nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist oder aber, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (Paragraph 6, VersVG). (T11) TE OGH 2005-03-02 7 Ob 299/04b Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2005-11-09 7 Ob 231/05d Auch TE OGH 2012-04-19 7 Ob 34/12v nur T1 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 150/13d nur T1 TE OGH 2014-06-25 7 Ob 98/14h Auch; Beisatz: Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadenereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. (T12) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 81/15k nur T2; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/69 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 119/15y Vgl TE OGH 2015-10-16 7 Ob 141/15h nur T1 TE OGH 2016-04-06 7 Ob 33/16b Auch; Beis wie T12 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 13/22w Vgl TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t vgl; nur T1; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Unrichtige Schadensmeldung. (T13) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.