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{'item': ['3Ob124/72', '3Ob8/96', '3Ob44/97k', '3Ob181/97g', '3Ob198/97g', '2Ob124/00z', '3Ob52/01w', '3Ob61/10g', '3Ob22/11y', '3Ob120/12m', '10Ob28/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002293 Entscheidungsdatum09.11.1972 Geschäftszahl3Ob124/72; 3Ob8/96; 3Ob44/97k; 3Ob181/97g; 3Ob198/97g; 2Ob124/00z; 3Ob52/01w; 3Ob61/10g; 3Ob22/11y; 3Ob120/12m; 10Ob28/16i NormEO §78; KO §1; ZPO §6 Abs2 RechtssatzWird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt.Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem Paragraph 6, Absatz 2, ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-09 3 Ob 124/72 EvBl 1973/118 S 267 TE OGH 1996-01-24 3 Ob 8/96 Auch TE OGH 1997-02-26 3 Ob 44/97k Auch TE OGH 1997-06-18 3 Ob 181/97g nur: Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben. (T1); Beisatz: Es sei denn, der Gemeinschuldner hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht, nur selbst, also nicht durch den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter handeln zu wollen. (T2)nur: Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der gesetzlichen Vertretung gem Paragraph 6, Absatz 2, ZPO zu beheben. (T1); Beisatz: Es sei denn, der Gemeinschuldner hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht, nur selbst, also nicht durch den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter handeln zu wollen. (T2) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 198/97g Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlassten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. (T3) TE OGH 2000-05-17 2 Ob 124/00z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-04-25 3 Ob 52/01w Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 61/10g Vgl auch; Beisatz: In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig. (T4); Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn das Rechtsmittel des Gemeinschuldners verspätet war. (T5) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 22/11y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn Verpflichteter in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann, Revisionsrekurs selbst erhebt. (T6) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 120/12m Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-11-25 10 Ob 28/16i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002293

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.