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{'item': '3Ob126/72; 3Ob144/81; 3Ob290/05a; 3Ob66/12w; 3Ob12/26z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000770 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl3Ob126/72; 3Ob144/81; 3Ob290/05a; 3Ob66/12w; 3Ob12/26z NormEO §35 Ae EO §35 B EO §35 F ZPO §48 ZPO §240 Abs3 CIIe ZPO §411 D RechtssatzDie auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach Paragraph 35, EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-09 3 Ob 126/72 TE OGH 1981-12-09 3 Ob 144/81 Vgl aber TE OGH 2006-03-29 3 Ob 290/05a Beisatz: Grundsätzlich gilt daher in Weiterführung der E 3Ob126/72, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war. (T1); Veröff: SZ 2006/43Beisatz: Grundsätzlich gilt daher in Weiterführung der E 3Ob126/72, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Absatz eins, EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war. (T1); Veröff: SZ 2006/43 TE OGH 2012-05-15 3 Ob 66/12w Auch; nur: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozesskosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. (T2); Beis wie T1Auch; nur: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach Paragraph 35, EO können auch nicht gegen die Prozesskosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. (T2); Beis wie T1 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 12/26z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000770

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.