RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036967 Entscheidungsdatum20.09.2024 Geschäftszahl4Ob76/72; 8Ob30/73; 5Ob128/74; 8Ob154/78; 8Ob165/78; 8Ob81/79 (8Ob82/79); 1Ob715/81; 1Ob663/84; 6Ob673/90; 8Ob607/92; 4Ob69/94; 10ObS36/94; 7Ob558/95; 10ObS2047/96v; 9Ob86/03t; 9Ob40/03b; 9ObA70/06v; 18ONc1/15i; 4Ob3/18x; 6Ob139/21s; 10Nc31/22y; 6Ob116/24p NormZPO §163 RechtssatzNach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich.Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-14 4 Ob 76/72 TE OGH 1973-02-20 8 Ob 30/73 Vgl auch; Beisatz: Trotz Vorlage einer auf den mittlerweiligen Stellvertreter des zur Vertreter unfähig gewordenen Anwaltes lautenden Vollmacht ist die Stellung eines den allgemeinen Vorschriften des §§ 164 ff ZPO unterliegenden Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erforderlich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Trotz Vorlage einer auf den mittlerweiligen Stellvertreter des zur Vertreter unfähig gewordenen Anwaltes lautenden Vollmacht ist die Stellung eines den allgemeinen Vorschriften des Paragraphen 164, ff ZPO unterliegenden Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erforderlich. (T1) TE OGH 1974-06-05 5 Ob 128/74 nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. (T2)nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. (T2) TE OGH 1978-09-27 8 Ob 154/78 Auch TE OGH 1978-11-08 8 Ob 165/78 Veröff: SZ 51/150 TE OGH 1979-09-13 8 Ob 81/79 TE OGH 1981-09-16 1 Ob 715/81 nur T2; Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1981/86 S 299 TE OGH 1984-09-19 1 Ob 663/84 Auch TE OGH 1990-10-18 6 Ob 673/90 TE OGH 1992-09-24 8 Ob 607/92 Beis wie T1; Beisatz: Das gleiche gilt für die Bestellung eines Substituten, denn ein solcher ist nur berechtigt, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent noch selbst den Anwaltsberuf ausübt. (T3) TE OGH 1994-07-12 4 Ob 69/94 TE OGH 1994-09-27 10 ObS 36/94 nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. (T4)nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. (T4) TE OGH 1995-06-14 7 Ob 558/95 TE OGH 1996-04-09 10 ObS 2047/96v Auch TE OGH 2003-08-27 9 Ob 86/03t TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Auch; nur T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 2 ZPO ist auch im außerstreitigen Verfahren anwendbar. (T5)Auch; nur T4; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 2, ZPO ist auch im außerstreitigen Verfahren anwendbar. (T5) TE OGH 2006-08-11 9 ObA 70/06v TE OGH 2015-03-17 18 ONc 1/15i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 1 Z 4 ZPO. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 587, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. (T6) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 3/18x Auch; Veröff: SZ 2018/3 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 139/21s Vgl TE OGH 2023-01-20 10 Nc 31/22y Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Äußerung, die nach Eintritt der Unfähigkeit des Anwalts zur Vertretung der Gegenpartei im anwaltspflichtigen Prozess eingebracht wurde. (T7) TE OGH 2024-09-20 6 Ob 116/24p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036967
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