OGH Rechtssatz RS0037225 (4Ob76/72 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037225 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl4Ob76/72; 8Ob30/73; 2Ob213/76; 1Ob672/85; 6Ob582/87; 4Ob53/94; 10ObS56/97a; 1Ob2377/96g; 10ObS384/97m; 10ObS90/98b; 10ObS210/02h; 1Ob201/04x; 10ObS82/05i; 2Ob134/07f; 1Ob66/08z; 1Ob105/10p; 10ObS88/13h; 6Ob15/20d; 6Ob116/24p; 9ObA8/25d NormZPO §164 ZPO §165 Abs1 RechtssatzDer Antrag auf Aufnahme des Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat.
EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-14 4 Ob 76/72 TE OGH 1973-02-20 8 Ob 30/73 TE OGH 1976-11-11 2 Ob 213/76 TE OGH 1985-12-11 1 Ob 672/85 TE OGH 1987-05-14 6 Ob 582/87 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 53/94 Auch; Beisatz: Unterbrechung im Rechtsmittelstadium solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist, Antrag an das Erstgericht zu richten. (T1) TE OGH 1997-03-07 10 ObS 56/97a Beis wie T1 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2377/96g TE OGH 1997-11-04 10 ObS 384/97m Beis wie T1 TE OGH 1998-03-10 10 ObS 90/98b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 210/02h Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Eintritt des Unterbrechungsgrundes 3 Tage vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht. (T2) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 201/04x TE OGH 2005-11-08 10 ObS 82/05i Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T3)Beisatz: Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort. (T3) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 134/07f TE OGH 2008-08-11 1 Ob 66/08z Auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T4)Auch; Beisatz: Über den Aufnahmeantrag hat gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. (T4) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Auch TE OGH 2013-07-23 10 ObS 88/13h Beis wie T3 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 15/20d TE OGH 2024-09-20 6 Ob 116/24p vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-03-19 9 ObA 8/25d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037225