RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060735 Entscheidungsdatum29.05.2018 Geschäftszahl4Ob78/72 (4Ob79/72; 4Ob80/72); 4Ob25/73; 4Ob134/82; 4Ob143/82; 4Ob81/83; 4Ob114/84; 4Ob105/84; 4Ob49/85; 14Ob129/86; 14ObA8/87; 9ObA17/87; 9ObA176/88; 9Ob133/89; 9ObA137/89; 9ObA24/90; 9ObA170/93; 9ObA192/95; 9ObA152/95 (9ObA153/95); 9ObA2254/96b; 9ObA345/00a; 9ObA182/01g; 8ObA27/02g; 8ObA179/02k; 8ObA150/02w; 9ObA1/07y; 9ObA89/16b; 8ObA7/18i NormGewO 1859 §82 litf RechtssatzUnter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßiges Hindernis, die Arbeit zu verrichten, ist ein solches zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat (Arb 7625, 7576, 6002 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-14 4 Ob 78/72 Veröff: EvBl 1973/114 S 265 = Arb 9046 = DRdA 1974,27 (kritisch Schwarz) = SozM IA/d,1061 = IndS 1974/12 S 913 TE OGH 1973-04-03 4 Ob 25/73 Veröff: Arb 9106 = SozM IA/e,1102 TE OGH 1982-09-14 4 Ob 134/82 Auch; nur: Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. (T1) Beisatz: Keine gerechtfertigte Entlassung eines Lehrlings nach § 15 Abs 3 lit e BAG, der nach Ablegung einer Zeugenaussage nicht unverzüglich in den Betrieb zurückkehrt und hiedurch zweieinhalb Stunden unentschuldigt versäumt. (T2)Beisatz: Keine gerechtfertigte Entlassung eines Lehrlings nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG, der nach Ablegung einer Zeugenaussage nicht unverzüglich in den Betrieb zurückkehrt und hiedurch zweieinhalb Stunden unentschuldigt versäumt. (T2) TE OGH 1982-11-09 4 Ob 143/82 nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muss erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. (T3) Veröff: Arb 10190 TE OGH 1984-01-24 4 Ob 81/83 nur T1 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 114/84 nur T3; Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 105/84 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83 TE OGH 1985-04-23 4 Ob 49/85 nur T3; Veröff: Arb 10449 TE OGH 1986-07-15 14 Ob 129/86 nur T3 TE OGH 1987-02-17 14 ObA 8/87 nur T1; Beisatz: Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T4) TE OGH 1987-07-17 9 ObA 17/87 nur T3; Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649 TE OGH 1988-08-31 9 ObA 176/88 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1989-05-24 9 Ob 133/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1989-06-28 9 ObA 137/89 nur T3 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 24/90 nur T1 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 170/93 nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1995-12-06 9 ObA 192/95 nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1995-11-22 9 ObA 152/95 Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich. (T6) Beis wie T5 TE OGH 1996-12-04 9 ObA 2254/96b Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (T7) TE OGH 2001-01-10 9 ObA 345/00a Vgl auch; Beisatz: Unterlassung des Dienstantrittes nach Krankheit. (T8) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 182/01g Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Objektiv arbeitsfähiger Arbeitnehmer kannte die Unrichtigkeit der ärztlichen Krankschreibung. (T9) TE OGH 2002-02-21 8 ObA 27/02g nur T1 TE OGH 2002-08-29 8 ObA 179/02k nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-11-07 8 ObA 150/02w Auch; nur T3 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 1/07y Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T10)Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T10) TE OGH 2016-07-26 9 ObA 89/16b nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. (T11) TE OGH 2018-05-29 8 ObA 7/18i nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060735
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