RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028876 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl4Ob57/72; 9ObA142/92; 9ObA57/97s; 8ObA167/97k; 8ObA56/04z; 8ObA81/05b; 9ObA4/25s NormAngG §20 Abs4 IXAngG §20 Abs4 römisch neun RechtssatzDie Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.Die Ausübung des dem Angestellten nach Paragraph 20, Absatz 4, AngG zustehenden Kündigungsrechtes zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-21 4 Ob 57/72 Veröff: SZ 45/122 = Arb 9065 = SozM IA/e,994 = IndS 1974 12,914 = EvBl 1973/105 S 241 = ZAS 1975,217 (kritisch Tichy) TE OGH 1992-07-08 9 ObA 142/92 Auch; Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = Arb 11043 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 TE OGH 1997-03-05 9 ObA 57/97s Auch; Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T1) TE OGH 1997-10-16 8 ObA 167/97k Auch; nur: Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T2); Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer ist Sachwalter, dessen Enthebung nicht durch den Dienstgeber. (Verein für S.), sondern die zuständigen Gerichte erfolgt und daher dem Einfluss des Dienstgebers entzogen ist. Die eine Kündigungsfreiheit einschränkenden Umstände basieren daher nicht auf einzel- oder kollektivvertraglichen Regelungen, sondern ergeben sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses, sodass dessen Beendigung nicht vom Widerruf sämtlicher Sachwalterschaften abhängig ist. (T3) TE OGH 2004-06-24 8 ObA 56/04z Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer dürfen im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden, dass sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Unzulässige Erschwerung durch die Verpflichtung, im Fall der Selbstkündigung die durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages über das dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug entstehenden Kosten in Höhe von 1 ½ Monatsgehältern zu tragen. (T5) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 81/05b Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme des Firmenfahrzeugs durch den kündigenden Außendienstmitarbeiter vor Ablauf der siebenjährigen Abschreibungsdauer gegen Zahlung der restlichen (noch nicht abgeschriebenen) Anschaffungskosten. (T6) TE OGH 2025-08-26 9 ObA 4/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028876
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.