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{'item': ['4Ob57/72', '5Ob543/82', '4Ob124/85', '9ObA138/88', '9ObA319/89', '9ObA275/90', '9ObA142/92', '9ObA151/93', '9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028893 Entscheidungsdatum21.11.1972 Geschäftszahl4Ob57/72; 5Ob543/82; 4Ob124/85; 9ObA138/88; 9ObA319/89; 9ObA275/90; 9ObA142/92; 9ObA151/93; 9ObA130/93 (9ObA

§879

Abs1 CIIo5;

§1336B; Ang

G §20 Abs4 XIIIABGB §879 Abs1 BIIh;

§879

Abs1 CIIo5;

§1336B; Ang

G §20 Abs4 römisch dreizehn RechtssatzBeurteilung einer Vereinbarung, in der sich ein Angestellter zur Rückzahlung eines Teils der "Ausbildungskosten" verpflichtet, falls er sein Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren ohne wichtigen Grund löst oder aufkündigt: Maßgebend ist, ob der Angestellte tatsächlich ausgebildet wurde und in welcher Weise dies geschah. Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können, falls damit nicht eine unverhältnismäßig hohe Belastung verbunden ist. Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336

.Beurteilung einer Vereinbarung, in der sich ein Angestellter zur Rückzahlung eines Teils der "Ausbildungskosten" verpflichtet, falls er sein Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren ohne wichtigen Grund löst oder aufkündigt: Maßgebend ist, ob der Angestellte tatsächlich ausgebildet wurde und in welcher Weise dies geschah. Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können, falls damit nicht eine unverhältnismäßig hohe Belastung verbunden ist. Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336,

. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-21 4 Ob 57/72 Veröff: SZ 45/122 = EvBl 1973/105 S 241 = Arb 9065 = SozM IA/e,994 = IndS 1974 12,914 = ZAS 1975,217 (kritisch Tichy) TE OGH 1983-04-26 5 Ob 543/82 nur: Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336

. (T1) Veröff: EvBl 1983/105 S 399nur: Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336,

. (T1) Veröff: EvBl 1983/105 S 399 TE OGH 1985-11-26 4 Ob 124/85 nur T1; Veröff: SZ 58/189 = RdW 1986,185 = ZAS 1987/15 S 124 (Dusak) TE OGH 1988-06-29 9 ObA 138/88 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1989,26 TE OGH 1990-01-17 9 ObA 319/89 nur: Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können. (T2) Veröff: RdW 1990,321 TE OGH 1990-11-07 9 ObA 275/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/199 TE OGH 1992-07-08 9 ObA 142/92 Vgl auch; Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = WBl 1992,368 = Arb 11043 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) TE OGH 1993-08-11 9 ObA 151/93 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Insbesonders, wenn er schon kurze Zeit nach Abschluss der Ausbildung kündigt und dem Dienstgeber die erworbenen zusätzlichen Fähigkeiten damit nicht mehr zur Verfügung stellt. (T3) TE OGH 1993-08-11 9 ObA 130/93 Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Soweit die Rückersatzverpflichtung der Höhe nach jedoch den Vermögensnachteil des Dienstgebers aus der Ausbildung übersteigt, oder dieser keine adäquate Günstigerstellung des Dienstnehmers gegenübersteht, erlangt die Vereinbarung im übersteigenden Ausmaß allerdings den Charakter einer eigenständigen, von der ursprünglichen Ausbildung losgelösten unzulässigen Kündigungsbeschränkung. (T4) Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied) TE OGH 1995-09-27 9 ObA 136/95 Vgl; nur T1; Beisatz: Wenn das Dienstverhältnis erst einige Zeit nach Abschluss der Ausbildung beendet wird, kann vom Dienstgeber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieses Anspruches, nur ein aliquoter Teil der Ausbildungskosten entsprechend dem Verhältnis der seit dem Abschluss der Ausbildung zurückgelegten Dienstzeit zur gesamten (zulässigen) Bindungsdauer begehrt werden. Hier: Die drei Jahre übersteigende Bindungsdauer wurde im gegenständlichen Fall als den guten Sitten widersprechend angesehen. (T5); Beisatz: § 48 ASGG. (T6)Vgl; nur T1; Beisatz: Wenn das Dienstverhältnis erst einige Zeit nach Abschluss der Ausbildung beendet wird, kann vom Dienstgeber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieses Anspruches, nur ein aliquoter Teil der Ausbildungskosten entsprechend dem Verhältnis der seit dem Abschluss der Ausbildung zurückgelegten Dienstzeit zur gesamten (zulässigen) Bindungsdauer begehrt werden. Hier: Die drei Jahre übersteigende Bindungsdauer wurde im gegenständlichen Fall als den guten Sitten widersprechend angesehen. (T5); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T6) TE OGH 1997-03-05 9 ObA 36/97b Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T7) TE OGH 1997-06-11 9 ObA 128/97g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-05-09 9 ObA 39/01b Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ausbildung zum Linienpiloten. (T8) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 32/01y Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-21 8 ObA 36/02f Vgl TE OGH 2002-02-20 9 ObA 296/01x Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verwertbarkeit einer Pilotenausbildung (Learjet-Typerating) bejaht, sofern ein bestimmter Flugzeugtyp (wenn auch nicht in Österreich) weit verbreitet ist und bei zahlreichen Flugunternehmungen zum Einsatz kommt. (T9) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 86/05w nur T2 TE OGH 2007-11-28 9 ObA 160/07f Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2008-07-10 8 ObS 8/08x Vgl; Beisatz: Hier: Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. (T10) TE OGH 2012-11-27 8 ObA 51/12a Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.