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{'item': '5Ob220/72; 7Ob176/73; 5Ob321/74; 5Ob866/76; 6Ob3/81; 3Ob524/83; 1Ob640/83; 8Ob583/86; 6Ob26/88; 5Ob649/89; 1Ob656/90; 1Ob645/90; 3Ob609/90;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007140 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl5Ob220/72; 7Ob176/73; 5Ob321/74; 5Ob866/76; 6Ob3/81; 3Ob524/83; 1Ob640/83; 8Ob583/86; 6Ob26/88; 5Ob649/89; 1Ob656/90; 1Ob645/90; 3Ob609/90; 4Ob565/91; 4Ob507/92; 1Ob607/91; 8Ob596/93; 10Ob536/94; 4Ob598/95; 7Ob2130/96b; 4Ob2378/96a; 1Ob5/00t; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 8Ob3/02b; 10Ob99/08v; 5Ob17/10a; 1Ob46/15v; 1Ob124/16s; 7Ob174/16p; 5Ob47/17y; 1Ob138/20f; 4Ob28/21b; 3Ob48/26v NormAußStrG §18 A AußStrG 2005 §43 Abs1 RechtssatzDie materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-21 5 Ob 220/72 TE OGH 1973-12-05 7 Ob 176/73 nur: Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. (T1) Veröff: JBl 1974,268 TE OGH 1975-01-21 5 Ob 321/74 nur T1; Beisatz: Hier: Verringerung der Kaufkraft der österreichischen Währung nach Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses. (T2) TE OGH 1976-11-23 5 Ob 866/76 Ähnlich; nur T1; Beisatz: In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten. (T3) TE OGH 1981-05-13 6 Ob 3/81 nur T1; Beisatz: Inhaltsgleiche Begehren, die auf verschiedene Sachverhalte zeitlich aufeinanderfolgende Gesellschafterbeschlüsse (Fortsetzungsbeschlüsse) beruhen. (T4) TE OGH 1983-04-13 3 Ob 524/83 nur T1 TE OGH 1983-06-01 1 Ob 640/83 nur T1; Veröff: ÖA 1984,44 TE OGH 1986-09-18 8 Ob 583/86 nur T1 TE OGH 1989-01-12 6 Ob 26/88 nur T1 TE OGH 1989-12-19 5 Ob 649/89 nur T1; Veröff: ÖA 1990,111 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 656/90 nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 63/153 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 645/90 nur T1; Veröff: RZ 1991/34 S 123 TE OGH 1991-03-13 3 Ob 609/90 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 565/91 nur T1 TE OGH 1992-01-14 4 Ob 507/92 nur T1; Veröff: ÖA 1992,57 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 607/91 Auch; nur T1 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 596/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die die materielle Rechtskraft durchbrechende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung. (T5) TE OGH 1995-02-28 10 Ob 536/94 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 598/95 nur T1; Beisatz: Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. (T6) TE OGH 1996-05-15 7 Ob 2130/96b Auch TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2378/96a nur T1; Beisatz: Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens) ist. (T7)nur T1; Beisatz: Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens) ist. (T7) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 5/00t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T8)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T8) TE OGH 2002-06-13 8 Ob 3/02b Auch TE OGH 2009-02-24 10 Ob 99/08v Vgl auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T9)Vgl auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (Paragraph 411, ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T9) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a Vgl; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T10) Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T11) TE OGH 2015-03-19 1 Ob 46/15v Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 124/16s Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. (T12) TE OGH 2016-09-28 7 Ob 174/16p nur T1 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 47/17y nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 138/20f nur T1 TE OGH 2021-03-15 4 Ob 28/21b TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.