← Österreich

{'item': ['12Os168/72', '11Os186/77', '10Os16/80', '9Os19/84', '11Os216/83', '13Os118/84', '13Os108/84', '13Os27/85', '11Os137/85', '13Os181/85', '11O

Obsah (4)§254§270§314§323

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.1972 Geschäftszahl12Os168/72; 11Os186/77; 10Os16/80; 9Os19/84; 11Os216/83; 13Os118/84; 13Os108/84; 13Os27/85; 11Os137/85; 13Os181/85; 11Os25/86; 11Os107

§254

;

§270

Abs2 Z7;

§314

;

§323Abs2; Rechtssatz

Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1

kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7

auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß allerdings kein ausdrückliches sein, auch ein konkludentes genügt. Nur wenn ein Sachverhalt vorliegt, der von dem der Anklage zugrundegelegten wesentlich abweicht und die Beweisergebnisse seine Annahme nahezu zwingend erscheinen lassen, könnte die Stellung einer Eventualfrage auch ohne diesbezügliches Parteienvorbringen gerechtfertigt sein (vgl die §§ 3, 232 Abs 2 und 254

). (Vgl auch: SSt 39/50).Von einem "Vorbringen" im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins,

kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7,

auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß allerdings kein ausdrückliches sein, auch ein konkludentes genügt. Nur wenn ein Sachverhalt vorliegt, der von dem der Anklage zugrundegelegten wesentlich abweicht und die Beweisergebnisse seine Annahme nahezu zwingend erscheinen lassen, könnte die Stellung einer Eventualfrage auch ohne diesbezügliches Parteienvorbringen gerechtfertigt sein vergleiche die Paragraphen 3, 232, Absatz 2 und 254

). (Vgl auch: SSt 39/50). EntscheidungstexteTE OGH 1972/11/23 12 Os 168/72 Veröff: EvBl 1973/140 S 303 TE OGH 1978/01/24 11 Os 186/77 Veröff: EvBl 1978/119 S 330 TE OGH 1980/06/17 10 Os 16/80 Vgl auch; nur: Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1

kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7

auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß allerdings kein ausdrückliches sein, auch ein konkludentes genügt. (T1) Veröff: SSt 51/29 = EvBl 1980/22 S 668 Vgl auch; nur: Von einem "Vorbringen" im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins,

kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7,

auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß allerdings kein ausdrückliches sein, auch ein konkludentes genügt. (T1) Veröff: SSt 51/29 = EvBl 1980/22 S 668 TE OGH 1984/02/28 9 Os 19/84 nur: Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7

auseinandersetzen müßte. (T2) nur: Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7,

auseinandersetzen müßte. (T2) TE OGH 1984/01/25 11 Os 216/83 nur T2; Beisatz: Hier: Zu § 313

. (T3)nur T2; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 313,

. (T3) TE OGH 1984/09/13 13 Os 118/84 nur T2 TE OGH 1984/09/27 13 Os 108/84 nur T2; Beisatz: Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, daß sie - wäre das Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 7

unterlägen (so auch schon SSt 44/29). (T4) nur T2; Beisatz: Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, daß sie - wäre das Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7,

unterlägen (so auch schon SSt 44/29). (T4) TE OGH 1985/03/07 13 Os 27/85 Vgl auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T3 TE OGH 1985/09/13 11 Os 137/85 Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1985/12/20 13 Os 181/85 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1986/02/25 11 Os 25/86 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1991/10/09 11 Os 107/91 Vgl auch TE OGH 1992/09/03 11 Os 89/92 Vgl auch; nur T2 RechtssatznummerRS0096287

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.