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{'item': '12Os168/72; 12Os70/74; 13Os39/75; 13Os46/76; 9Os58/76; 11Os69/77; 9Os9/78; 9Os172/78; 10Os187/78; 10Os168/79; 13Os108/84; 11Os105/85; 10Os76

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098248 Entscheidungsdatum18.06.2024 Geschäftszahl12Os168/72; 12Os70/74; 13Os39/75; 13Os46/76; 9Os58/76; 11Os69/77; 9Os9/78; 9Os172/78; 10Os187/78; 10Os168/79; 13Os108/84; 11Os105/85; 10Os76/85; 11Os111/85; 12Os177/86; 15Os98/87; 12Os152/87; 12Os145/87; 11Os57/89; 15Os120/89; 14Os146/89 (14Os147/89); 12Os60/90; 14Os58/91; 13Os110/91 (13Os111/91); 11Os132/92; 14Os88/93; 15Os140/93; 14Os146/93; 15Os1/96; 13Os108/00; 13Os50/01; 13Os197/02; 13Os149/02; 15Os95/05t; 15Os22/06h; 14Os42/07v; 15Os57/07g; 12Os11/08x; 14Os127/08w; 13Os85/10i; 12Os187/10g; 11Os170/12b; 11Os62/13x; 14Os30/14i; 15Os177/15s; 13Os69/16w; 13Os123/16m; 12Os85/17t; 14Os72/18x; 11Os38/24h NormStPO §252 Abs1 Z1 StPO §281 Abs1 Z4 B StPO §345 Abs1 Z5 RechtssatzIst bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 StPO gerechtfertigt.Ist bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gerechtfertigt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-23 12 Os 168/72 Veröff: EvBl 1973/140 S 303 TE OGH 1974-07-09 12 Os 70/74 Vgl auch; Beisatz: Ausländischer Zeuge, dessen persönliches Erscheinen vor dem inländischen Gericht nicht bewerkstelligt werden kann, weil er immer wieder aus beruflichen Gründen nicht nach Österreich kommen kann. (T1) TE OGH 1975-04-30 13 Os 39/75 Vgl aber; Beisatz: Kein "aussichtsloser Beweis", wenn bescheinigt ist, dass sich der beantragte Zeuge nur vorübergehend und zeitlich (mit maximal zwei Monaten) begrenzt im Ausland aufhält. (T2) TE OGH 1976-05-13 13 Os 46/76 TE OGH 1976-10-08 9 Os 58/76 TE OGH 1977-06-07 11 Os 69/77 Ähnlich TE OGH 1978-02-14 9 Os 9/78 Ähnlich; Beisatz: Bis auf weiteres bestehende Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen. (T3) TE OGH 1978-11-14 9 Os 172/78 Ähnlich; Beisatz: Reiseunfähigkeit eines achtundsiebzigjährigen weit entfernt wohnenden Zeugen. (T4) TE OGH 1979-01-31 10 Os 187/78 Ähnlich TE OGH 1980-01-22 10 Os 168/79 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeuge, der in Jugoslawien lebt. (T5) TE OGH 1984-09-27 13 Os 108/84 Vgl auch TE OGH 1985-07-23 11 Os 105/85 Vgl auch TE OGH 1986-06-30 10 Os 76/85 Vgl; Beisatz: Ein bloß kurzfristiger, urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt eines beantragten Zeugen entspricht keiner der im § 252 Abs 1 Z 1 StPO genannten Voraussetzungen. (T6)Vgl; Beisatz: Ein bloß kurzfristiger, urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt eines beantragten Zeugen entspricht keiner der im Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genannten Voraussetzungen. (T6) TE OGH 1986-02-18 11 Os 111/85 Vgl auch; Beisatz: Unauffindbarer, aus Haft entflohener Zeuge. (T7) TE OGH 1987-04-09 12 Os 177/86 Vgl auch TE OGH 1987-07-24 15 Os 98/87 Vgl auch; Beisatz: Im Ausland steckbrieflich gesuchter Mitangeklagter. (T8) TE OGH 1987-12-17 12 Os 152/87 Vgl auch TE OGH 1988-01-21 12 Os 145/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland (Niederlande) inhaftierter Zeuge. (T9) TE OGH 1989-06-06 11 Os 57/89 Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1989-10-24 15 Os 120/89 Vgl auch TE OGH 1989-11-22 14 Os 146/89 Vgl auch TE OGH 1990-05-17 12 Os 60/90 Vgl; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischen Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T10)Vgl; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischen Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (Paragraph 153, StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T10) TE OGH 1991-10-01 14 Os 58/91 Vgl auch TE OGH 1992-04-08 13 Os 110/91 Vgl auch TE OGH 1992-12-15 11 Os 132/92 Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland aufhältiger, bereits im Rechtshilfeweg vernommener Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, der zwei gerichtlichen Ladungen nicht Folge leistete. (T11) TE OGH 1993-07-13 14 Os 88/93 Vgl auch; Beisatz: Aussichtslosigkeit dieser Beweisaufnahme wegen der gerade im Gebiet um Sarajevo herrschenden kriegerischen Verhältnisse. Gründe für die Erwartung, dass die beantragten Zeugen in absehbarer Frist in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht vernommen werden könnten, wurden nicht dargetan (vgl 11 Os 57/89). (T12)Vgl auch; Beisatz: Aussichtslosigkeit dieser Beweisaufnahme wegen der gerade im Gebiet um Sarajevo herrschenden kriegerischen Verhältnisse. Gründe für die Erwartung, dass die beantragten Zeugen in absehbarer Frist in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht vernommen werden könnten, wurden nicht dargetan vergleiche 11 Os 57/89). (T12) TE OGH 1993-11-11 15 Os 140/93 Vgl auch TE OGH 1994-05-17 14 Os 146/93 Vgl auch TE OGH 1996-04-18 15 Os 1/96 Vgl auch; Beisatz: Volksrepublik China. (T13) TE OGH 2000-11-08 13 Os 108/00 Auch TE OGH 2001-10-03 13 Os 50/01 Vgl auch; Beisatz: Der Zeuge war wegen seines angeblichen "Absetzens" nach Saudi-Arabien unbekannten Aufenthaltes und (selbst als Beschuldigter) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. (T14) TE OGH 2002-10-16 13 Os 197/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am

  1. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T15)Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am
  2. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T15) TE OGH 2003-01-08 13 Os 149/02 Vgl; Beisatz: Hier: Der beantragte Zeuge stellt zufolge Auslandsaufenthaltes unbestimmter Dauer - bei nicht bekanntgegebener Auslandsanschrift - kein greifbares Beweismittel dar. (T16) TE OGH 2006-03-16 15 Os 95/05t Auch TE OGH 2006-04-19 15 Os 22/06h Auch TE OGH 2007-05-08 14 Os 42/07v Auch; Beisatz: Hier: Aussichtsloser und undurchführbarer Beweis, weil der Angeklagte trotz der unmittelbar nach seiner Flucht erlassenen nationalen und Europäischen Haftbefehle und einer weltweiten Fahndung nicht ausgeforscht werden konnte. (T17) TE OGH 2007-08-08 15 Os 57/07g Vgl aber; Beisatz: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T18)Vgl aber; Beisatz: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht. (T18) TE OGH 2008-03-13 12 Os 11/08x Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2008-09-23 14 Os 127/08w Vgl aber; Beisatz: Ein entfernter Aufenthalt im Ausland berechtigt nicht in jedem Fall zur Verlesung früherer Angaben eines Zeugen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg kann der Zulässigkeit einer solchen Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO entgegenstehen. Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T19)Vgl aber; Beisatz: Ein entfernter Aufenthalt im Ausland berechtigt nicht in jedem Fall zur Verlesung früherer Angaben eines Zeugen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg kann der Zulässigkeit einer solchen Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO entgegenstehen. Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T19) TE OGH 2010-08-19 13 Os 85/10i Auch TE OGH 2011-03-08 12 Os 187/10g Auch TE OGH 2013-02-12 11 Os 170/12b Vgl; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T20) TE OGH 2013-05-28 11 Os 62/13x Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T19 TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch TE OGH 2016-02-17 15 Os 177/15s Auch TE OGH 2016-11-23 13 Os 69/16w Auch; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2017-05-17 13 Os 123/16m Auch TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 72/18x Auch TE OGH 2024-06-18 11 Os 38/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098248

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