RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098248 Entscheidungsdatum18.06.2024 Geschäftszahl12Os168/72; 12Os70/74; 13Os39/75; 13Os46/76; 9Os58/76; 11Os69/77; 9Os9/78; 9Os172/78; 10Os187/78; 10Os168/79; 13Os108/84; 11Os105/85; 10Os76/85; 11Os111/85; 12Os177/86; 15Os98/87; 12Os152/87; 12Os145/87; 11Os57/89; 15Os120/89; 14Os146/89 (14Os147/89); 12Os60/90; 14Os58/91; 13Os110/91 (13Os111/91); 11Os132/92; 14Os88/93; 15Os140/93; 14Os146/93; 15Os1/96; 13Os108/00; 13Os50/01; 13Os197/02; 13Os149/02; 15Os95/05t; 15Os22/06h; 14Os42/07v; 15Os57/07g; 12Os11/08x; 14Os127/08w; 13Os85/10i; 12Os187/10g; 11Os170/12b; 11Os62/13x; 14Os30/14i; 15Os177/15s; 13Os69/16w; 13Os123/16m; 12Os85/17t; 14Os72/18x; 11Os38/24h NormStPO §252 Abs1 Z1 StPO §281 Abs1 Z4 B StPO §345 Abs1 Z5 RechtssatzIst bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 StPO gerechtfertigt.Ist bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gerechtfertigt. EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-23 12 Os 168/72 Veröff: EvBl 1973/140 S 303 TE OGH 1974-07-09 12 Os 70/74 Vgl auch; Beisatz: Ausländischer Zeuge, dessen persönliches Erscheinen vor dem inländischen Gericht nicht bewerkstelligt werden kann, weil er immer wieder aus beruflichen Gründen nicht nach Österreich kommen kann. (T1) TE OGH 1975-04-30 13 Os 39/75 Vgl aber; Beisatz: Kein "aussichtsloser Beweis", wenn bescheinigt ist, dass sich der beantragte Zeuge nur vorübergehend und zeitlich (mit maximal zwei Monaten) begrenzt im Ausland aufhält. (T2) TE OGH 1976-05-13 13 Os 46/76 TE OGH 1976-10-08 9 Os 58/76 TE OGH 1977-06-07 11 Os 69/77 Ähnlich TE OGH 1978-02-14 9 Os 9/78 Ähnlich; Beisatz: Bis auf weiteres bestehende Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen. (T3) TE OGH 1978-11-14 9 Os 172/78 Ähnlich; Beisatz: Reiseunfähigkeit eines achtundsiebzigjährigen weit entfernt wohnenden Zeugen. (T4) TE OGH 1979-01-31 10 Os 187/78 Ähnlich TE OGH 1980-01-22 10 Os 168/79 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeuge, der in Jugoslawien lebt. (T5) TE OGH 1984-09-27 13 Os 108/84 Vgl auch TE OGH 1985-07-23 11 Os 105/85 Vgl auch TE OGH 1986-06-30 10 Os 76/85 Vgl; Beisatz: Ein bloß kurzfristiger, urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt eines beantragten Zeugen entspricht keiner der im § 252 Abs 1 Z 1 StPO genannten Voraussetzungen. (T6)Vgl; Beisatz: Ein bloß kurzfristiger, urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt eines beantragten Zeugen entspricht keiner der im Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genannten Voraussetzungen. (T6) TE OGH 1986-02-18 11 Os 111/85 Vgl auch; Beisatz: Unauffindbarer, aus Haft entflohener Zeuge. (T7) TE OGH 1987-04-09 12 Os 177/86 Vgl auch TE OGH 1987-07-24 15 Os 98/87 Vgl auch; Beisatz: Im Ausland steckbrieflich gesuchter Mitangeklagter. (T8) TE OGH 1987-12-17 12 Os 152/87 Vgl auch TE OGH 1988-01-21 12 Os 145/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland (Niederlande) inhaftierter Zeuge. (T9) TE OGH 1989-06-06 11 Os 57/89 Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1989-10-24 15 Os 120/89 Vgl auch TE OGH 1989-11-22 14 Os 146/89 Vgl auch TE OGH 1990-05-17 12 Os 60/90 Vgl; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischen Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T10)Vgl; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischen Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (Paragraph 153, StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T10) TE OGH 1991-10-01 14 Os 58/91 Vgl auch TE OGH 1992-04-08 13 Os 110/91 Vgl auch TE OGH 1992-12-15 11 Os 132/92 Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland aufhältiger, bereits im Rechtshilfeweg vernommener Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, der zwei gerichtlichen Ladungen nicht Folge leistete. (T11) TE OGH 1993-07-13 14 Os 88/93 Vgl auch; Beisatz: Aussichtslosigkeit dieser Beweisaufnahme wegen der gerade im Gebiet um Sarajevo herrschenden kriegerischen Verhältnisse. Gründe für die Erwartung, dass die beantragten Zeugen in absehbarer Frist in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht vernommen werden könnten, wurden nicht dargetan (vgl 11 Os 57/89). (T12)Vgl auch; Beisatz: Aussichtslosigkeit dieser Beweisaufnahme wegen der gerade im Gebiet um Sarajevo herrschenden kriegerischen Verhältnisse. Gründe für die Erwartung, dass die beantragten Zeugen in absehbarer Frist in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht vernommen werden könnten, wurden nicht dargetan vergleiche 11 Os 57/89). (T12) TE OGH 1993-11-11 15 Os 140/93 Vgl auch TE OGH 1994-05-17 14 Os 146/93 Vgl auch TE OGH 1996-04-18 15 Os 1/96 Vgl auch; Beisatz: Volksrepublik China. (T13) TE OGH 2000-11-08 13 Os 108/00 Auch TE OGH 2001-10-03 13 Os 50/01 Vgl auch; Beisatz: Der Zeuge war wegen seines angeblichen "Absetzens" nach Saudi-Arabien unbekannten Aufenthaltes und (selbst als Beschuldigter) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. (T14) TE OGH 2002-10-16 13 Os 197/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am
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