RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1972 Geschäftszahl4Ob89/72 (4Ob90/72) NormBRG idF BRGNov §9 Abs8;BRG in der Fassung BRGNov §9 Abs8; RechtssatzDie Wahlanfechtung wegen Unzulässigkeit der Wahl im Sinne des § 9 Abs 8 Satz 2 BRG unterscheidet sich von den Fällen der Wahlanfechtung wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (§ 9 Abs 8 1.Satz BRG), weil sie mit dem Wahlvorgang selbst nichts zu tun hat. Daraus muß aber abgeleitet werden, daß bei einer Häufung von Verstößen beim Wahlvorgang nicht eine Gesamtwertung dieser Verstöße unter Einbeziehung eines Verstoßes hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahl vorzunehmen ist. Ein solcher Verstoß ist vielmehr für sich zu betrachten, während mehrere Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur anfechtbar wären, bei einer Gesamtbeurteilung das Gewicht einer Nichtigkeit erhalten können (vlg Strasser in ZAS 1967,180 f). Hiebei ist jedoch Vorsicht geboten, damit nicht die vom Gesetzgeber mit der Novelle zum Betriebsrätegesetz BGBl 1971/319 verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereichs den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, vereitelt wird (vgl Weißenberg Anmerkung 14 zu § 9 Abs 8 BRG, Ausgabe des österreichischen Gewerkschaftsbundes BRG 10). Auf einen Anfechtungstatbestand nach § 9 Abs 8 Satz 2 BRG kann sich der Betriebsinhaber aber nicht stützen, solange nicht die Wahl beim Einigungsamt mit Erfolg angefochten worden ist. Die Entscheidung des Einigungsamtes hat konstitutive Wirkung, dh, daß erst mit seiner Entscheidung die Wahl ungültig ist (Floretta - Strasser Kommentar zum BRG 143; 428 der Beil zu den sten Prot der XII GP).Die Wahlanfechtung wegen Unzulässigkeit der Wahl im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8, Satz 2 BRG unterscheidet sich von den Fällen der Wahlanfechtung wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (Paragraph 9, Absatz 8, 1.Satz BRG), weil sie mit dem Wahlvorgang selbst nichts zu tun hat. Daraus muß aber abgeleitet werden, daß bei einer Häufung von Verstößen beim Wahlvorgang nicht eine Gesamtwertung dieser Verstöße unter Einbeziehung eines Verstoßes hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahl vorzunehmen ist. Ein solcher Verstoß ist vielmehr für sich zu betrachten, während mehrere Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur anfechtbar wären, bei einer Gesamtbeurteilung das Gewicht einer Nichtigkeit erhalten können (vlg Strasser in ZAS 1967,180 f). Hiebei ist jedoch Vorsicht geboten, damit nicht die vom Gesetzgeber mit der Novelle zum Betriebsrätegesetz BGBl 1971/319 verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereichs den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, vereitelt wird vergleiche Weißenberg Anmerkung 14 zu Paragraph 9, Absatz 8, BRG, Ausgabe des österreichischen Gewerkschaftsbundes BRG 10). Auf einen Anfechtungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 8, Satz 2 BRG kann sich der Betriebsinhaber aber nicht stützen, solange nicht die Wahl beim Einigungsamt mit Erfolg angefochten worden ist. Die Entscheidung des Einigungsamtes hat konstitutive Wirkung, dh, daß erst mit seiner Entscheidung die Wahl ungültig ist (Floretta - Strasser Kommentar zum BRG 143; 428 der Beil zu den sten Prot der römisch zwölf GP). EntscheidungstexteTE OGH 1972/11/28 4 Ob 89/72 Veröff: SZ 45/129 = SozM IIB,1015 = Arb 9068 RechtssatznummerRS0052785
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.