RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1972 Geschäftszahl4Ob588/72; 4Ob504/75; 7Ob134/75; 5Ob1587/90; 1Ob185/01i; 7Ob288/02g; 16Ok52/05; 2Ob224/06i NormABGB §5; ABGB §163c; UeKindG allg RechtssatzUnterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes).Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (Paragraph 5, ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes). EntscheidungstexteTE OGH 1972/11/28 4 Ob 588/72 JBl 1973,374 TE OGH 1975/02/18 4 Ob 504/75 Auch; Beisatz: Daran ändert auch die Bestimmung des Art X § 3 Abs 2 d. UeKindG nichts, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 1.7.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte. (T1) Auch; Beisatz: Daran ändert auch die Bestimmung des Artikel römisch zehn, Paragraph 3, Absatz 2, d. UeKindG nichts, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 1.7.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte. (T1) TE OGH 1975/09/11 7 Ob 134/75 Beisatz: Untersuchungsgrundsatz (T2) TE OGH 1990/12/11 5 Ob 1587/90 Vgl auch; Beisatz hier: Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater. (T3) TE OGH 2002/04/30 1 Ob 185/01i TE OGH 2003/02/26 7 Ob 288/02g Beisatz: Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des §164d ist nicht jedenfalls e contrario zu schließen, dass die jetzt normierten Grundsätze nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hätten.(T4); Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft des Anerkennenden durch dessen Erben. (T5) TE OGH 2006/02/27 16 Ok 52/05 Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich. (T6); Veröff: SZ 2006/30 Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (Paragraph 5, ABGB) gleich. (T6); Veröff: SZ 2006/30 TE OGH 2007/03/08 2 Ob 224/06i RechtssatznummerRS0008716
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.