RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023619 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl5Ob203/72; 7Ob501/79; 3Ob509/89; 1Ob718/88; 1Ob62/99w; 6Ob68/99i; 7Ob57/00w; 2Ob256/00m; 2Ob168/01x; 6Ob321/00z; 6Ob84/01y; 7Ob251/02s; 6Ob40/03f; 8Ob110/03i; 9ObA136/03w; 6Ob84/06f; 7Ob185/11y; 3Ob90/13a; 7Ob143/13z; 4Ob91/14g; 8Ob8/15g; 8Ob63/16x; 9Ob48/16y; 6Ob164/20s; 7Ob205/21d; 4Ob106/23a NormABGB §1295 IIf2 RechtssatzProzesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Das gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (so schon SZ 34/34; SZ 38/52; VersR 1970,560; 7 Ob 138/71). EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-28 5 Ob 203/72 TE OGH 1979-02-01 7 Ob 501/79 TE OGH 1989-01-18 3 Ob 509/89 Veröff: JBl 1989,789 (hiezu Knötzl) TE OGH 1989-03-01 1 Ob 718/88 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 62/99w nur: Prozesskosten können Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T1) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 68/99i Vgl auch TE OGH 2000-06-28 7 Ob 57/00w Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2) TE OGH 2000-11-09 2 Ob 256/00m Vgl auch TE OGH 2001-07-09 2 Ob 168/01x nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. (T3) Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T4) Beisatz: Hier: § 1313 ABGB. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 1313, ABGB. (T5) Veröff: SZ 74/119 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 321/00z Auch TE OGH 2001-07-05 6 Ob 84/01y TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 40/03f Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T6) TE OGH 2003-11-25 8 Ob 110/03i Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2003-12-17 9 ObA 136/03w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-04-27 6 Ob 84/06f nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y nur: Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung einem Dritten gegenüber sein. (T7); Beis wie T2 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a Auch TE OGH 2013-11-13 7 Ob 143/13z Auch; nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T8) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 91/14g TE OGH 2015-04-28 8 Ob 8/15g TE OGH 2016-08-17 8 Ob 63/16x Auch; nur T1; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt‑ oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. (T9) Beisatz: Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. (T10) TE OGH 2016-09-29 9 Ob 48/16y Auch; nur T8 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 164/20s Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 205/21d Vgl TE OGH 2023-06-27 4 Ob 106/23a vgl; Beisatz wie T4: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023619
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.