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OGH Rechtssatz RS0012858 (5Ob212/72)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012858 Entscheidungsdatum28.11.1972 Geschäftszahl5Ob212/72; 1Ob255/99b; 3Ob223/99m; 2Ob174/15z NormABGB §777; ABGB §1487 RechtssatzFür den Anspruch des übergangenen Noterben nach § 777 ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB.Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach Paragraph 777, ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1972-11-28 5 Ob 212/72 RZ 1973/36 S 34 = EvBl 1973/101 S 238 = SZ 45/130 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 255/99b Auch; Beisatz: Die in den §§ 777 f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5Auch; Beisatz: Die in den Paragraphen 777, f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5 TE OGH 2000-03-22 3 Ob 223/99m Abweichend; Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T2) TE OGH 2015-10-21 2 Ob 174/15z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012858

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.