RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033749 Entscheidungsdatum05.12.1972 Geschäftszahl4Ob92/72; 4Ob11/74; 4Ob43/81; 8ObA221/99d; 9ObA251/99y; 9ObA104/02p; 8ObA10/03h; 9ObA97/08t; 8ObA45/16z NormABGB §1437; KollV der Angestellten der Industrie Art12 Abs5 RechtssatzKeine Anwendung der Grundsätze des Judikat Nr 33 neu auf Lohnvorschüsse, also auf Beträge, die bewußt und im Einvernehmen der Vertragsparteien gegen spätere Verrechnung geleistet wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-05 4 Ob 92/72 Veröff: Arb 9070 = IndS 1973 H3-4,865 = SozM IIIE,468 TE OGH 1974-03-19 4 Ob 11/74 Beisatz: Hier: "Überbrückungszahlungen" (T1) TE OGH 1981-05-19 4 Ob 43/81 Vgl; Beisatz: Kollektivvertraglich vereinbarter Urlaubszuschuß, mit dort normierter (anteilsmäßiger) Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. (T2) Veröff: DRdA 1982,112 = Arb 10030 = ZAS 1982,23 (mit Anmerkung von Runggaldier) = JBl 1983,164; hiezu Steindl, Kollektivverträge im Gesamtgefüge der Rechtsordnung JBl 1983,113 TE OGH 1999-08-12 8 ObA 221/99d Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertraglich normierter Sonderzahlungsanspruch ohne ausdrücklicher Rückzahlungsregelung, jedoch mit Anordnung, daß Sonderzahlungen in "Rumpfjahren" nur aliquot gebühren - kein gutgläubiger Verbrauch. (T3) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 251/99y Auch; Beisatz: Hier: Provisionsakonti. (T4) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden ist. (T5) TE OGH 2002-12-18 9 ObA 104/02p Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. Die Rückzahlungsverpflichtung stellt weder einen Eingriff in bereits "wohlerworbene" Rechte noch eine Verletzung der guten Sitten dar. (T6) TE OGH 2003-04-10 8 ObA 10/03h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der §12 Abs 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie schließt nicht von vornherein jede Rückzahlung eines Übergenusses aus. Bei sich aus der Endabrechnung ergebenden Überbezug des Arbeitnehmers ist der im Kollektivvertrag vorgesehene Abzug im Umfang des Überbezuges wegen der hier vorliegenden Sondersituation (Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers) nicht denkbar. (T7)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der §12 Absatz 5, des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie schließt nicht von vornherein jede Rückzahlung eines Übergenusses aus. Bei sich aus der Endabrechnung ergebenden Überbezug des Arbeitnehmers ist der im Kollektivvertrag vorgesehene Abzug im Umfang des Überbezuges wegen der hier vorliegenden Sondersituation (Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers) nicht denkbar. (T7) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 97/08t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6 nur: Ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. (T8); Beisatz: Das Judikat33 neu kommt nicht zur Anwendung, wenn eine KollV-Bestimmung für den Fall, dass der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die anteilige Rückzahlung des schon erhaltenen Urlaubszuschusses vorsieht. Es geht hier nämlich nicht um die Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten bedingten Erstattungspflicht des Arbeitnehmers. (T9); Beisatz: Hier: Art XII des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). (T10)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6 nur: Ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. (T8); Beisatz: Das Judikat33 neu kommt nicht zur Anwendung, wenn eine KollV-Bestimmung für den Fall, dass der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die anteilige Rückzahlung des schon erhaltenen Urlaubszuschusses vorsieht. Es geht hier nämlich nicht um die Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten bedingten Erstattungspflicht des Arbeitnehmers. (T9); Beisatz: Hier: Artikel römisch zwölf, des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). (T10) TE OGH 2016-08-30 8 ObA 45/16z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033749
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