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{'item': ['5Ob229/72', '7Ob581/77', '1Ob716/77', '1Ob568/78 (1Ob569/78)', '1Ob584/78', '1Ob39/81', '1Ob35/89', '1Ob620/94', '1Ob2170/96s', '5Ob444/97y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010625 Entscheidungsdatum05.12.1972 Geschäftszahl5Ob229/72; 7Ob581/77; 1Ob716/77; 1Ob568/78 (1Ob569/78); 1Ob584/78; 1Ob39/81; 1Ob35/89; 1Ob620/94; 1Ob2170/96s; 5Ob444/97y; 1Ob80/97i; 1Ob285/01w; 9Ob86/10b NormABGB §364 B4; ABGB §364b Rechtssatz§ 364 b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund (Klang in Klang 2.Auflage II, 177). Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist (vgl 5 Ob 23/71, 5 Ob 337/71, JBl 1973,575 (Ostheim), SZ 43/139).Paragraph 364, b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund (Klang in Klang 2.Auflage römisch zwei, 177). Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist vergleiche 5 Ob 23/71, 5 Ob 337/71, JBl 1973,575 (Ostheim), SZ 43/139). EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-05 5 Ob 229/72 Veröff: SZ 45/132 = RZ 1973/43 S 35 = JBl 1974,96 TE OGH 1977-07-07 7 Ob 581/77 Auch TE OGH 1977-12-12 1 Ob 716/77 Veröff: SZ 50/160 = EvBl 1978/155 S 487 TE OGH 1978-04-05 1 Ob 568/78 Auch; Beisatz: Ausgleichsanspruch ist nicht subsidiär. (T1) TE OGH 1978-04-12 1 Ob 584/78 Vgl auch; Veröff: SZ 51/47 TE OGH 1982-02-17 1 Ob 39/81 Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist. (T2) Beisatz: Haftung für den Besorgungsgehilfen. (T3)Auch; nur: Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist. (T2) Beisatz: Haftung für den Besorgungsgehilfen. (T3) TE OGH 1990-01-17 1 Ob 35/89 nur: § 364 b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund. (T4) Veröff: SZ 63/3nur: Paragraph 364, b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund. (T4) Veröff: SZ 63/3 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; nur T2; Beisatz: Vgl 8Ob523/92 = SZ 65/38 (T5) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2170/96s Auch; nur: Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches. (T6) Veröff: SZ 69/220 TE OGH 1997-11-25 5 Ob 444/97y Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber. (T7) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 80/97i Auch TE OGH 2002-01-29 1 Ob 285/01w Auch; nur T6 TE OGH 2011-01-21 9 Ob 86/10b Auch; nur T6; Veröff: SZ 2011/7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.