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{'item': ['5Ob229/72', '5Ob145/75', '7Ob581/77', '6Ob699/78', '1Ob17/79', '1Ob664/79', '7Ob696/80', '6Ob548/81', '8Ob565/84 (8Ob566/84)', '1Ob9/86', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010648 Entscheidungsdatum05.12.1972 Geschäftszahl5Ob229/72; 5Ob145/75; 7Ob581/77; 6Ob699/78; 1Ob17/79; 1Ob664/79; 7Ob696/80; 6Ob548/81; 8Ob565/84 (8Ob566/84); 1Ob9/86; 1Ob4/86; 10Ob520/87; 1Ob22/88; 1Ob35/89; 1Ob9/90; 2Ob591/91; 8Ob589/93; 1Ob620/94; 1Ob2337/96z; 1Ob135/97b; 1Ob221/98a; 1Ob82/00s; 7Ob182/02v; 8Ob111/06s; 7Ob189/07f; 5Ob163/08v; 5Ob133/09h; 9Ob86/10b; 5Ob190/11v; 3Ob132/14d; 8Ob20/14w; 7Ob113/16t; 7Ob127/19f; 8Ob8/20i NormABGB §364 A; ABGB §364b RechtssatzEin Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417). EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-05 5 Ob 229/72 Veröff: SZ 45/132 = RZ 1973/43 S 35 = JBl 1974,96 TE OGH 1975-12-23 5 Ob 145/75 Auch; Beisatz: In Ausnahmefällen ist ein rechtswidriges Unterlassen des Liegenschaftseigentümers durch Nichthinderung eines dritten, auf seiner Liegenschaft tätig werdenden Störers nicht anzunehmen, besonders wenn es dem Liegenschaftseigentümers unmöglich ist, die Störung durch den Dritten zu unterbinden, weil dem Liegenschaftseigentümer ein Hinderungsrecht fehlt. (T1) Veröff: EvBl 1976/190 S 396 TE OGH 1977-07-07 7 Ob 581/77 TE OGH 1978-12-07 6 Ob 699/78 Beisatz: Mit Baumaschinen beauftragte Unternehmer. (T2) TE OGH 1979-05-15 1 Ob 17/79 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 664/79 TE OGH 1981-03-19 7 Ob 696/80 Beisatz: Als bloße Benützer oder auch Dienstbarkeitsberechtigte des dazwischenliegenden Weges haften die Beklagten nicht für das Verhalten, dritter Personen, das sie zu hindern nicht imstande waren. (T3) TE OGH 1982-04-21 6 Ob 548/81 Beisatz: Ein solcher Einfluss auf die Benützer einer Bundesstraße steht jedoch der Republik in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt nicht zu. (T4) Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493 TE OGH 1985-02-21 8 Ob 565/84 TE OGH 1986-03-05 1 Ob 9/86 Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719 TE OGH 1986-03-17 1 Ob 4/86 Auch TE OGH 1988-05-31 10 Ob 520/87 TE OGH 1988-08-31 1 Ob 22/88 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 35/89 Veröff: SZ 63/3 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 9/90 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1991-12-11 2 Ob 591/91 Veröff: JBl 1992,643 TE OGH 1994-07-14 8 Ob 589/93 Auch; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen. (T5) Veröff: SZ 67/131 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers für bauliche Maßnahmen des anderen Miteigentümers. (T6) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2337/96z Veröff: SZ 70/85 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T7); Beis wie T5 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 221/98a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen. (T8) TE OGH 2000-06-21 1 Ob 82/00s Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" ist daher abzulehnen. (T9) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T10); Beis wie T9; Beisatz: Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen. Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen. (T11); Beisatz: Müllablagerung auf dem Nachbargrundstück durch Dritte, die ein Wegeservitut über das Grundstück des beklagten Grundeigentümers behaupten, hat dieser jedenfalls zu verhindern, unabhängig davon, ob ein Wegerecht tatsächlich besteht oder nur angemerkt wird. (T12) TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T13); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T14)Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T13); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T14) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 189/07f Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T15); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T16); Veröff: SZ 2008/155 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T16)Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T16) TE OGH 2011-01-21 9 Ob 86/10b Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/7 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 190/11v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 132/14d Vgl TE OGH 2014-10-30 8 Ob 20/14w Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T17) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 113/16t TE OGH 2019-09-18 7 Ob 127/19f Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2020-06-29 8 Ob 8/20i Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010648

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.