RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009719 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl1Ob257/72; 2Ob541/82; 7Ob225/99k; 7Ob62/00v; 7Ob285/03t; 6Ob286/07p; 1Ob222/12x; 9Ob38/23p NormABGB §285 ABGB §531 ABGB §914 IIABGB §914 römisch zwei RechtssatzFür Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung. EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-06 1 Ob 257/72 SZ 45/133 TE OGH 1982-09-21 2 Ob 541/82 Vgl jedoch; Beisatz: Kein Erfüllungsanspruch aus Vertrag über Bestattung, weil Vertrag zu Lasten Dritter. (T1) TE OGH 1999-10-27 7 Ob 225/99k Beisatz: Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, lässt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen. (T2) TE OGH 2000-05-11 7 Ob 62/00v Vgl auch; nur: Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der Wille des Verstorbenen maßgebend; im Streitfall ist insbesondere dann, wenn bereits eine Bestattung des Leichnams stattgefunden hat, auch zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch über Art und Ort der Bestattung zu äußern gehabt hätte. Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. (T3); Beisatz: Über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten auf Grund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes entscheidet die betroffene Person. (T4) TE OGH 2003-12-17 7 Ob 285/03t Auch; Veröff: SZ 2003/176 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 286/07p Vgl; Beisatz: Im Streitfall ist zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch zu äußern gehabt hätte. Dieser mutmaßliche Wille ist Tatsachenfeststellung. (T5); Beisatz: Bei der Beurteilung des (mutmaßlichen) Willens des Erblassers kann und darf es somit auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen nicht ankommen. (T6); Veröff: SZ 2008/94 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 222/12x Auch; nur: Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung. (T7); Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/138 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 38/23p vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.