RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014343 Entscheidungsdatum17.07.2018 Geschäftszahl1Ob260/72; 1Ob52/74; 5Ob69/74; 1Ob105/75; 7Ob506/76; 6Ob692/76; 7Ob718/80; 7Ob505/82; 6Ob515/82 (6Ob516/82); 5Ob15/82; 7Ob672/85; 8Ob560/90; 1Ob209/05z; 10Ob53/18v NormABGB §863 EI ABGB §1165 A RechtssatzSoll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des § 863 ABGB zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte ) zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1, 74 ). Aus der Unterfertigung der von der Arbeitsgemeinschaft der Architekten erstellten Baupläne und deren Einreichung mit dem Bauansuchen kann schon deshalb nicht auf eine schlüssige Auftragserteilung geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Pläne bereits erstellt waren, eine Auftragserteilung daher schon begrifflich nicht mehr in Betracht kommen konnte.Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des Paragraph 863, ABGB zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte ) zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1, 74 ). Aus der Unterfertigung der von der Arbeitsgemeinschaft der Architekten erstellten Baupläne und deren Einreichung mit dem Bauansuchen kann schon deshalb nicht auf eine schlüssige Auftragserteilung geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Pläne bereits erstellt waren, eine Auftragserteilung daher schon begrifflich nicht mehr in Betracht kommen konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-06 1 Ob 260/72 TE OGH 1974-04-10 1 Ob 52/74 TE OGH 1974-05-15 5 Ob 69/74 nur: Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des § 863 ABGBnur: Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des Paragraph 863, ABGB zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte ) zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1, 74 ). (T1) TE OGH 1976-06-25 1 Ob 105/75 nur T1; Veröff: EvBl 1976/62 S 124 = JBl 1976,641 = SZ 48/75 TE OGH 1976-01-30 7 Ob 506/76 nur T1 TE OGH 1976-10-28 6 Ob 692/76 Auch; nur T1 TE OGH 1981-01-29 7 Ob 718/80 Vgl; nur T1 TE OGH 1982-01-21 7 Ob 505/82 nur T1; Veröff: MietSlg 34228
(6)TE OGH 1982-09-01 6 Ob 515/82 nur T1; Beisatz: Nach objektiven Maßstab ist auch zu entscheiden, ob ein Verhalten überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung bildet. (T2) TE OGH 1983-03-22 5 Ob 15/82 nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenter Eintritt in einen Bauvertrag über Eigentumswohnungen. (T3) TE OGH 1985-12-12 7 Ob 672/85 Auch; nur T1 TE OGH 1991-04-25 8 Ob 560/90 Auch; Beisatz: Hier: Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent erschlossen werden. (T4) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 209/05z nur T1; Beisatz: Demgemäß ist für die Annahme einer Auftragserteilung nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens des Erklärenden entscheidend, sondern nur, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung von einer Auftragserteilung ausgehen durfte und auch tatsächlich ausging. (T5) TE OGH 2018-07-17 10 Ob 53/18v Auch, Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014343