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7Ob261/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1972 Geschäftszahl7Ob261/72 NormABGB §1304 A;

ABGB §1308;

ABGB §1310;

RechtssatzFalls einem Unmündigen dessen Verhalten gemäß § 1310 ABGB als Verschulden zuzurechnen ist, ist bei Provokation durch einen anderen Unmündigen nicht die Bestimmung des § 1308 ABGB anzuwenden, sondern vielmehr der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen (ebenso SZ 33/54 ua).Falls einem Unmündigen dessen Verhalten gemäß Paragraph 1310, ABGB als Verschulden zuzurechnen ist, ist bei Provokation durch einen anderen Unmündigen nicht die Bestimmung des Paragraph 1308, ABGB anzuwenden, sondern vielmehr der Schaden nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen (ebenso SZ 33/54 ua).

EntscheidungstexteTE OGH 1972/12/06 7 Ob 261/72 RechtssatznummerRS0027354

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.