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{'item': '2Ob195/72; 8Ob5/86; 8Ob71/86; 2Ob32/87; 2Ob57/87; 2Ob10/95; 2Ob54/95; 2Ob272/01s; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t; 2Ob176/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019810 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl2Ob195/72; 8Ob5/86; 8Ob71/86; 2Ob32/87; 2Ob57/87; 2Ob10/95; 2Ob54/95; 2Ob272/01s; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t; 2Ob176/25h NormABGB §1036 ABGB §1037 ABGB §1295 Ia5 ABGB §1304 A1 ABGB §1323 F RechtssatzBei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges. EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-07 2 Ob 195/72 Veröff: SZ 45/137 = RZ 1973/70 S 52 = EvBl 1973/144 S 323 = JBl 1973,476 (kritisch Koziol) = ZVR 1974/114 S 181 TE OGH 1986-06-06 8 Ob 5/86 Beisatz: Diese Kosten sind aber nicht nur die Fixkosten dieser Ersatzfahrzeuge während ihrer Einsatzzeit, sondern auch während der Zeiträume, in denen sie nicht zum Einsatz kommen. Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T1) Veröff: SZ 59/95 = JBl 1986,581 = ZVR 1987/100 S 307 TE OGH 1987-04-09 8 Ob 71/86 Beisatz: Hier: Einstehenmüssen des Schädigers für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten auch wegen der Möglichkeit der Beschädigung bereitgehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges. (T2) Veröff: SZ 60/65 TE OGH 1987-12-11 2 Ob 32/87 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,319 = ZVR 1988/126 S 276 TE OGH 1988-04-12 2 Ob 57/87 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/125 S 274 TE OGH 1995-02-23 2 Ob 10/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schädiger hat nur den Teil der Vorsorgekosten zu ersetzen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem das Ersatzfahrzeug zu seinen Gunsten eingesetzt wurde. (T3) TE OGH 1996-06-27 2 Ob 54/95 Auch; Beis wie T1 nur: Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Betriebsreservekosten sind jedenfalls bis zur Grenze der Anmietung fremder Fahrzeuge auf dem Markt Betriebsreservekosten ersatzfähig, sofern es um das auch im Schadenersatzrecht berücksichtigungswürdige Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fahrbetriebes öffentlicher Verkehrsmittel geht. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des § 1323 ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen. Auf den Verdienst, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre, kommt es für die Grenze der Ersatzpflicht dagegen nicht an. (T5)Auch; Beis wie T1 nur: Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Betriebsreservekosten sind jedenfalls bis zur Grenze der Anmietung fremder Fahrzeuge auf dem Markt Betriebsreservekosten ersatzfähig, sofern es um das auch im Schadenersatzrecht berücksichtigungswürdige Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fahrbetriebes öffentlicher Verkehrsmittel geht. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des Paragraph 1323, ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen. Auf den Verdienst, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre, kommt es für die Grenze der Ersatzpflicht dagegen nicht an. (T5) TE OGH 2001-12-06 2 Ob 272/01s Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 166/16z Beisatz: Die Verpflichtung richtet sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB. (T6)Beisatz: Die Verpflichtung richtet sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß Paragraphen 1036, 1037, ABGB. (T6) Beis wie T4 TE OGH 2025-01-21 2 Ob 215/24t vgl; Beisatz: Hier: Triebwagen. (T7) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 176/25h nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019810

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.