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{'item': ['7Ob274/72', '5Ob594/85']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1972 Geschäftszahl7Ob274/72; 5Ob594/85 NormABGB §1090 Ic;ABGB §1090 römisch eins c; AKIB Art6; VersVG §1; VersVG §6 Abs3 B4; RechtssatzDie Vereinbarung zwischen Autovermieter und Automieter, daß die Haftung des Mieters für die Beschädigung des Autos bei Zahlung einer bestimmten Gebühr nach Maßgabe des Versicherungsschutzes bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstkostenbeteiligung beschränkt sein soll, kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter bei einem Unfall rechtlich genauso gestellt sein soll, als ob zwischen den Parteien hiefür ein Versicherungsvertrag bestünde. Grundsätzlich sind daher die für eine Vollkaskoversicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Rechtsbeziehungen der Parteien stellen aber keinen Versicherungsvertrag im eigentlichen Sinn dar (ebenso Prölß - Martin, VersVG

  1. Auflage, Anmerkung 3 ua). Die Verpflichtung des Mieters, einen etwaigen Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, stellt einen geradezu typischen Fall sogenannter Obliegenheiten dar. Mit der diesbezüglichen Vereinbarung übernimmt der Mieter nämlich eine (zusätzliche) Obliegenheit von der Art der in Art 6 Abs 2 AKIB umschriebenen Verhaltensweisen (vgl Art 6 Abs 3 AKIB, wonach die Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Obliegenheiten im Einzelfall besteht).Die Vereinbarung zwischen Autovermieter und Automieter, daß die Haftung des Mieters für die Beschädigung des Autos bei Zahlung einer bestimmten Gebühr nach Maßgabe des Versicherungsschutzes bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstkostenbeteiligung beschränkt sein soll, kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter bei einem Unfall rechtlich genauso gestellt sein soll, als ob zwischen den Parteien hiefür ein Versicherungsvertrag bestünde. Grundsätzlich sind daher die für eine Vollkaskoversicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Rechtsbeziehungen der Parteien stellen aber keinen Versicherungsvertrag im eigentlichen Sinn dar (ebenso Prölß - Martin, VersVG
  2. Auflage, Anmerkung 3 ua). Die Verpflichtung des Mieters, einen etwaigen Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, stellt einen geradezu typischen Fall sogenannter Obliegenheiten dar. Mit der diesbezüglichen Vereinbarung übernimmt der Mieter nämlich eine (zusätzliche) Obliegenheit von der Art der in Artikel 6, Absatz 2, AKIB umschriebenen Verhaltensweisen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, AKIB, wonach die Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Obliegenheiten im Einzelfall besteht). EntscheidungstexteTE OGH 1972/12/13 7 Ob 274/72 Veröff: VersR 1973,879 TE OGH 1985/10/15 5 Ob 594/85 Auch; Beisatz: Bei der vorsätzlichen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit tritt die Leistungsfreiheit des Vermieters unabhängig davon ein, ob der Mieter über die Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen belehrt wurde und ohne daß der Mieter den Kausalitätsgegenbeweis erbringen könnte. Es bleiben aber Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, weil infolgedessen die Erfüllung solcher Obliegenheiten zwecklos ist, außer Betracht. (T1) RechtssatznummerRS0020324

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.