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{'item': '4Nd533/72; 3Nd513/81; 3Nd522/81; 1Nd504/82; 6Nd506/82; 6Ob734/83; 4Nd512/83; 1Nd513/83; 3Nd505/84; 1Nd501/85; 6Nd513/85; 6Nd515/85; 6Ob630/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046929 Entscheidungsdatum08.10.2025 Geschäftszahl4Nd533/72; 3Nd513/81; 3Nd522/81; 1Nd504/82; 6Nd506/82; 6Ob734/83; 4Nd512/83; 1Nd513/83; 3Nd505/84; 1Nd501/85; 6Nd513/85; 6Nd515/85; 6Ob630/86; 8Ob507/87; 7Ob582/87; 8Nd510/87; 7Ob698/87 (7Ob699/87); 4Nd506/88; 7Nd511/88; 7Nd512/90; 3Nd504/91; 1Ob588/91; 6Nd509/92; 2Nd501/93; 7Ob579/93; 7Nd512/93; 5Nd514/94; 1Nd501/95; 2Nd504/95; 10Nd502/95; 4Nd513/95; 2Nd508/95; 4Ob2288/96s; 7Nd503/97; 1Nd501/97; 6Nd502/98; 10Nd503/98; 7Nd503/99; 4Nd521/99; 7Nd516/01; 4Nc104/02k; 9Nc16/03g; 7Nc76/03s; 6Ob117/04f; 3Nc19/05g; 5Nc23/05k; 10Nc2/06k; 7Nc5/07f; 4Nc13/07k; 8Nc5/08i; 4Nc9/08y; 5Nc26/08f; 4Ob37/09h; 5Nc6/09s; 5Nc11/09a; 4Nc15/09g; 6Nc15/09x; 4Nc6/11m; 4Nc7/11h; 5Nc16/12s; 4Nc14/12i; 5Nc6/13x; 3Ob137/14i; 9Ob55/14z; 3Nc13/14p; 5Nc3/15h; 5Nc7/15x; 3Ob74/15a; 9Nc18/15v; 7Nc5/16v; 7Nc8/16k; 7Nc13/16w; 3Ob169/16y; 6Nc11/17w; 4Nc14/17x; 7Nc13/17x; 3Nc14/17i; 4Nc25/17i; 9Nc24/17d; 4Nc2/18h; 8Nc2/18p; 6Nc16/18g; 1Ob2/19d; 7Nc2/19g; 8Ob13/19y; 8Nc11/19p; 6Nc6/20i; 8Nc10/20t; 4Nc23/20z; 6Nc21/20w; 6Nc9/21g; 6Ob99/21h; 4Nc7/22z; 5Nc3/23w; 4Nc25/23y; 4Nc6/24f; 5Nc3/24x; 4Ob46/25f; 10Nc14/25b; 4Nc18/25x NormJN §111 RechtssatzDie Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages auf Regelung des Besuchsrechtes kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein.Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages auf Regelung des Besuchsrechtes kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein. EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-19 4 Nd 533/72 TE OGH 1981-10-08 3 Nd 513/81 Auch TE OGH 1982-01-11 3 Nd 522/81 Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T1)Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T1) TE OGH 1982-03-05 1 Nd 504/82 nur T1 TE OGH 1982-04-08 6 Nd 506/82 Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. (T2) Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. (T2) nur: Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein. (T3) TE OGH 1983-08-10 6 Ob 734/83 Vgl auch TE OGH 1983-09-13 4 Nd 512/83 Auch; nur T2 TE OGH 1983-12-21 1 Nd 513/83 TE OGH 1984-05-03 3 Nd 505/84 nur T1; Beisatz: Dass der gesetzliche Vertreter in einem anderen Gerichtssprengel wohnt als der Kurand, ist für sich allein kein Grund für eine Übertragung der Zuständigkeit. (T4) TE OGH 1985-04-30 1 Nd 501/85 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1985-10-23 6 Nd 513/85 Auch; nur T3; nur T2; Beisatz: Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes, der bei erstmaliger Befassung der inländischen Gerichts gemäß § 109 Abs 1 JN gerichtsstandbegründet ist, muss typischer Weise angenommen werden, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten behördlichen Schutzes voraussichtlich befördert werde. (T5)Auch; nur T3; nur T2; Beisatz: Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes, der bei erstmaliger Befassung der inländischen Gerichts gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN gerichtsstandbegründet ist, muss typischer Weise angenommen werden, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten behördlichen Schutzes voraussichtlich befördert werde. (T5) TE OGH 1986-01-02 6 Nd 515/85 Auch; nur T2; nur T3 TE OGH 1986-09-04 6 Ob 630/86 Auch; nur T2 TE OGH 1987-02-12 8 Ob 507/87 Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Nicht aber, wenn vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein umfangreiches, schon über zwei Jahre dauerndes Verfahren über den Adoptionsantrag des unehelichen Vaters durchgeführt wurde und die Entfernung zu diesem Gericht relativ gering ist. (T6) TE OGH 1987-05-14 7 Ob 582/87 TE OGH 1987-12-16 8 Nd 510/87 TE OGH 1987-11-26 7 Ob 698/87 Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T7) TE OGH 1988-11-15 4 Nd 506/88 nur T1; Beisatz: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, weil dann das bisherige Gericht, das nach dem Grundsatz des § 29 JN ungeachtet der nach Einleitung des Verfahrens eingetretenen Änderung zuständig bleibt, seinen Aufgaben nicht mehr in der vom Gesetz für Pflegebefohlene geforderten Weise nachkommen kann. (T8)nur T1; Beisatz: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, weil dann das bisherige Gericht, das nach dem Grundsatz des Paragraph 29, JN ungeachtet der nach Einleitung des Verfahrens eingetretenen Änderung zuständig bleibt, seinen Aufgaben nicht mehr in der vom Gesetz für Pflegebefohlene geforderten Weise nachkommen kann. (T8) TE OGH 1988-12-23 7 Nd 511/88 nur T2 TE OGH 1990-09-19 7 Nd 512/90 nur T2; nur T3; Beis wie T8 nur: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt. (T9) TE OGH 1991-05-02 3 Nd 504/91 nur T3 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 588/91 Auch; nur T1 TE OGH 1992-08-04 6 Nd 509/92 nur T2; Beis wie T9 TE OGH 1993-02-25 2 Nd 501/93 nur T3 TE OGH 1993-09-01 7 Ob 579/93 nur T1 TE OGH 1993-12-27 7 Nd 512/93 nur T3 TE OGH 1994-12-13 5 Nd 514/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-02-08 1 Nd 501/95 Auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T10) TE OGH 1995-06-21 2 Nd 504/95 Auch; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 1995-07-20 10 Nd 502/95 nur T3; Beis wie T10 TE OGH 1995-11-08 4 Nd 513/95 nur T1; Beisatz: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen. (T11)nur T1; Beisatz: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich einschränkend auszulegen. (T11) TE OGH 1995-12-21 2 Nd 508/95 Vgl auch; nur T2; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T12) TE OGH 1997-05-28 7 Nd 503/97 Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 1997-01-16 1 Nd 501/97 Auch; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 1998-04-07 6 Nd 502/98 TE OGH 1998-04-16 10 Nd 503/98 Auch; nur T2 TE OGH 1999-03-08 7 Nd 503/99 nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. (T13) TE OGH 1999-11-24 4 Nd 521/99 Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2001-11-16 7 Nd 516/01 nur T1 TE OGH 2002-10-31 4 Nc 104/02k nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T14)nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T14) Beisatz: Übertragung fördert nicht die Interessen des Pflegebefohlenen, wenn der Vater in einen anderen Sprengel verzogen ist, sich das Kind aber weiterhin bei der allein obsorgeberechtigten Mutter ständig im Ausland aufhält. (T15) TE OGH 2003-06-30 9 Nc 16/03g Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2003-12-11 7 Nc 76/03s nur T1 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 117/04f nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2005-06-01 3 Nc 19/05g nur T1 TE OGH 2005-10-04 5 Nc 23/05k Beis wie T11; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs 1 JN auf Erwachsene, die nicht zugleich Pflegebefohlene sind, ist abzulehnen. (T16)Beis wie T11; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, JN auf Erwachsene, die nicht zugleich Pflegebefohlene sind, ist abzulehnen. (T16) TE OGH 2006-03-08 10 Nc 2/06k Auch; nur T2 TE OGH 2007-04-17 7 Nc 5/07f Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T17) TE OGH 2007-08-03 4 Nc 13/07k Beis wie T11 nur: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. (T18) Beisatz: Die Übertragung unmittelbar nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist nicht zweckmäßig. (T19) TE OGH 2008-06-25 8 Nc 5/08i Vgl auch; Beis wie T11 nur: Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich eng auszulegen. (T20)Vgl auch; Beis wie T11 nur: Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich eng auszulegen. (T20) TE OGH 2008-07-28 4 Nc 9/08y Beis wie T11; Beis wie T19 TE OGH 2009-01-27 5 Nc 26/08f nur T1; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Maßgebend ist immer das Kindeswohl. (T21) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 37/09h Vgl auch TE OGH 2009-06-04 5 Nc 6/09s Nur ähnlich T1; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2009-07-13 5 Nc 11/09a nur T1; Beis wie T20; Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T22) TE OGH 2009-08-14 4 Nc 15/09g Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2009-10-05 6 Nc 15/09x Auch; nur T2; Beis wie T13 TE OGH 2011-04-14 4 Nc 6/11m Vgl auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2011-05-03 4 Nc 7/11h Vgl auch; Beis wie T20 TE OGH 2012-11-06 5 Nc 16/12s nur T1; Beis wie T11; Beis wie T20 TE OGH 2012-09-21 4 Nc 14/12i Auch TE OGH 2013-04-15 5 Nc 6/13x Auch TE OGH 2014-09-18 3 Ob 137/14i Auch; nur T1; Beis wie T20 TE OGH 2014-10-29 9 Ob 55/14z Auch; nur T1; Beis wie T18; Beis wie T21 TE OGH 2014-12-09 3 Nc 13/14p Auch; Beis wie T20 TE OGH 2015-03-09 5 Nc 3/15h nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2015-04-10 5 Nc 7/15x Auch; nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 74/15a Auch; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2015-11-02 9 Nc 18/15v Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T18 TE OGH 2016-04-06 7 Nc 5/16v Auch; nur T3 TE OGH 2016-04-25 7 Nc 8/16k Auch; nur T3 TE OGH 2016-08-11 7 Nc 13/16w Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 169/16y Auch; Beis wie T11; Beis wie T20; Ähnlich nur T14 TE OGH 2017-05-31 6 Nc 11/17w Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-06-06 4 Nc 14/17x Auch TE OGH 2017-08-28 7 Nc 13/17x Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet, insbesondere knapp vor Volljährigkeit des Pflegebefohlenen. (T23) Beis wie T20 TE OGH 2017-09-22 3 Nc 14/17i Auch TE OGH 2017-12-12 4 Nc 25/17i Auch TE OGH 2018-01-22 9 Nc 24/17d Auch; nur T1; nur T14; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2018-01-16 4 Nc 2/18h Auch TE OGH 2018-05-09 8 Nc 2/18p TE OGH 2018-08-20 6 Nc 16/18g Auch; Beis wie T10; Beisatz: Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden. (T24) TE OGH 2019-01-23 1 Ob 2/19d Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2019-02-14 7 Nc 2/19g TE OGH 2019-02-26 8 Ob 13/19y Auch; Beis wie T21; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2019-05-02 8 Nc 11/19p nur T1; nur T3 TE OGH 2020-04-14 6 Nc 6/20i nur T1; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2020-05-20 8 Nc 10/20t nur T1; nur T3; Beisatz: Wurde der bisher zuständige Richter für befangen erklärt, sprechen die von ihm durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahmen oder allenfalls bei ihm vorhandene besondere Sachkenntnisse nicht für einen Verbleib des Verfahrens beim bisher zuständigen Gericht. (T25) TE OGH 2020-11-30 4 Nc 23/20z nur T1 TE OGH 2020-10-15 6 Nc 21/20w Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2021-05-03 6 Nc 9/21g nur T1 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 99/21h TE OGH 2022-03-14 4 Nc 7/22z nur T1; nur T3 TE OGH 2023-03-06 5 Nc 3/23w vgl; Beisatz: Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen, wobei auch Zukunftsprognosen miteinzubeziehen sind. (T26) Anm: So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T5]Anmerkung, So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T5] TE OGH 2023-11-27 4 Nc 25/23y Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig und im Interesse des Kindes, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T27) TE OGH 2024-03-25 4 Nc 6/24f vgl; nur T3 TE OGH 2024-04-29 5 Nc 3/24x nur T1; Beisatz wie T13; nur T14 Beisatz: hier: Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Vollzugsanstalt für den Maßnahmenvollzug liegt. (T28) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 46/25f TE OGH 2025-08-27 10 Nc 14/25b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-10-08 4 Nc 18/25x vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046929

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