RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1972 Geschäftszahl5Ob214/72; 7Ob631/92; 5Ob116/99s; 5Ob176/99i; 7Ob184/03i; 3Ob5/07t; 1Ob105/08k NormABGB §923; ABGB §1096 A1 RechtssatzDer Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (§ 1095 ABGB) geltend machen.Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel, den der Mieter innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Der Mieter kann aber auch dann, wenn dieser Rechtsmangel nach Ablauf der Gewähleistungsfrist zu einem behördlichen Räumungsauftrag führte, den Verlust seiner bis dahin von ihm tatsächlichen benützten mangelhaften Wohnung durch Klage auf Zuhaltung seines Mietvertrages (Paragraph 1095, ABGB) geltend machen. EntscheidungstexteTE OGH 1972/12/19 5 Ob 214/72 Veröff: MietSlg 24138/18 TE OGH 1992/11/12 7 Ob 631/92 nur: Der Mangel der baubehördlichen Benützungsbewilligung des Mietobjektes ist ein Rechtsmangel. (T1) Veröff: WoBl 1993,104 TE OGH 1999/04/27 5 Ob 116/99s Auch; nur T1 TE OGH 1999/08/31 5 Ob 176/99i Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsmangel der Benützungsbewilligung hat im MRG-Bereich nicht generell die Bedeutung, dass das betreffende Objekt nicht vermietbar wäre oder gar aus dem Schutzbereich des MRG herausfiele. Umsomehr gilt dies für das Fehlen einer jetzt die Benützungsbewilligung ersetzenden Bestätigung nach § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsmangel der Benützungsbewilligung hat im MRG-Bereich nicht generell die Bedeutung, dass das betreffende Objekt nicht vermietbar wäre oder gar aus dem Schutzbereich des MRG herausfiele. Umsomehr gilt dies für das Fehlen einer jetzt die Benützungsbewilligung ersetzenden Bestätigung nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, Wr BauO. (T2) TE OGH 2003/08/05 7 Ob 184/03i Auch; Beisatz: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen oder etwa - wie hier - der Mangel einer gewerberechtlichen Genehmigung. (T3) TE OGH 2007/02/22 3 Ob 5/07t Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T4) Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des Paragraph 68, Absatz 3, AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T4) TE OGH 2008/12/16 1 Ob 105/08k Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangel eines Kaufobjekts. (T5); Beis wie T3 nur: Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen. (T6) RechtssatznummerRS0018477
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.