RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005803 Entscheidungsdatum31.01.2024 Geschäftszahl1Ob190/72; 4Ob524/73; 1Ob205/74 (1Ob206/74); 6Ob11/78; 6Ob17/79; 1Ob623/83; 8Ob511/93; 4Ob553/95; 1N508/01; 7Ob235/01m; 1Ob109/02i; 4Ob208/02w; 7Ob48/03i; 7Ob69/04d; 6Ob100/06h; 7Ob175/07x; 16Ok9/08; 3Ob154/08f; 7Ob9/09p; 3Ob17/10m; 5Ob195/12f; 4Ob38/13m; 4Ob115/14m; 6Ob197/14k; 3Ob72/15g; 2Ob194/14i; 6Ob116/20g; 3Ob221/23f NormAußStrG §2 A AußStrG §9 Q AußStrG 2005 §22 Geo §170 ZPO §219 RechtssatzDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts nur über Einschreiten jener Partei vor, die Akteneinsicht nehmen will. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrechtes einer bestimmten Person unter Abstrahierung von den besonderen Umständen, unter denen diese allenfalls Akteneinsicht verlangen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig.Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann Paragraph 219, ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts nur über Einschreiten jener Partei vor, die Akteneinsicht nehmen will. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrechtes einer bestimmten Person unter Abstrahierung von den besonderen Umständen, unter denen diese allenfalls Akteneinsicht verlangen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-20 1 Ob 190/72 JBl 1973,581 TE OGH 1973-05-15 4 Ob 524/73 nur: Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. (T1); Beisatz: § 16 AußStrG (T2) Veröff: JBl 1974,323nur: Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann Paragraph 219, ZPO hier sinngemäß angewendet werden. (T1); Beisatz: Paragraph 16, AußStrG (T2) Veröff: JBl 1974,323 TE OGH 1974-12-04 1 Ob 205/74 nur T1; Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354 TE OGH 1978-12-07 6 Ob 11/78 nur T1 TE OGH 1980-01-16 6 Ob 17/79 nur T1; Veröff: HS 10025 TE OGH 1983-05-11 1 Ob 623/83 nur T1 TE OGH 1993-02-04 8 Ob 511/93 Auch; nur T1 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 553/95 nur T1; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren (T3) TE OGH 2001-06-26 1 N 508/01 nur T1; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht für Gemeinschuldner hinsichtlich des von der für ihn bestellten Masseverwalterin betriebenen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht für Gemeinschuldner hinsichtlich des von der für ihn bestellten Masseverwalterin betriebenen Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG. (T4) TE OGH 2001-11-14 7 Ob 235/01m nur T1; Beisatz: Über den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der in der anhängigen Zivilrechtssache zuständige Richter. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht der Rekurs nach § 514 Abs 1 ZPO offen. (T5)nur T1; Beisatz: Über den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der in der anhängigen Zivilrechtssache zuständige Richter. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht der Rekurs nach Paragraph 514, Absatz eins, ZPO offen. (T5) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 109/02i Vgl; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T6); Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T7)Vgl; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 219, ZPO und des Paragraph 170, GeO sinngemäß anzuwenden. (T6); Beisatz: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T7) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 208/02w nur T1; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren; auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen. (T8) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 48/03i Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/22 TE OGH 2004-03-31 7 Ob 69/04d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2006-04-27 6 Ob 100/06h Auch; nur T1; Beisatz: Durch das AußStrG 2005 ist es zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen. (T9) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 175/07x Auch; nur T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2007/135 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 9/08 nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2009-03-18 7 Ob 9/09p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 17/10m Auch; Beis wie T9 TE OGH 2012-10-23 5 Ob 195/12f Vgl; nur ähnlich T1; Auch Beis wie T9 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 38/13m Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T10) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 115/14m Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht eines außerehelichen Kindes in den Verlassenschaftsakt seines verstorbenen Vaters zur Vorbereitung einer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte. (T11) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 197/14k Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Veröff: SZ 2014/127 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 72/15g Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2015-06-08 2 Ob 194/14i Vgl; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T12) Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T13); Veröff: SZ 2015/54Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T13); Veröff: SZ 2015/54 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 116/20g nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2024-01-31 3 Ob 221/23f nur T1; Beisatz wie T9 Beisatz: Bei der Auslegung des Begriffs der Partei iSd § 219 Abs 1 ZPO ist auf das jeweilige Verfahren abzustellen. (T14)Beisatz: Bei der Auslegung des Begriffs der Partei iSd Paragraph 219, Absatz eins, ZPO ist auf das jeweilige Verfahren abzustellen. (T14) Beisatz: Hier: Anspruch des Vaters auf begehrte vollständige Aktenkopie des Pflegschaftsaktes im Kontaktrechtsverfahren. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005803
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.