RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1972 Geschäftszahl1Ob200/72; 5Ob4/73; 4Ob554/73; 5Ob248/73 (5Ob249/73); 8Ob252/73; 3Ob49/74; 1Ob188/74; 6Ob237/74; 5Ob149/75; 1Ob329/75; 2Ob554/77 NormABGB §830 B2a; ZPO §269; RechtssatzDie inflationäre Entwicklung in Österreich, deren Symptome Teuerungs- und Kostensteigerungserscheinungen sind, hat ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht. Angesichts koordinierter Gegenmaßnahmen kann aber mit Grund erwartet werden, daß es in absehbarer Zeit zu einer Beruhigung der Verhältnisse kommen werde. Von einem Dauerzustand, bei dem ein "Aufschub" auf eine Verweigerung des im § 830 ABGB normierten Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft hinausliefe, kann also keine Rede sein.Die inflationäre Entwicklung in Österreich, deren Symptome Teuerungs- und Kostensteigerungserscheinungen sind, hat ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht. Angesichts koordinierter Gegenmaßnahmen kann aber mit Grund erwartet werden, daß es in absehbarer Zeit zu einer Beruhigung der Verhältnisse kommen werde. Von einem Dauerzustand, bei dem ein "Aufschub" auf eine Verweigerung des im Paragraph 830, ABGB normierten Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft hinausliefe, kann also keine Rede sein. EntscheidungstexteTE OGH 1972/12/20 1 Ob 200/72 SZ 45/140 = ImmZ 1973,58 = RZ 1973/62 S 51 = JBl 1973,466 = LwBetr 1973,65 = AnwBl 1973,156 ( "Der OGH zur Inflation" zust Glosse von Stölzle ) = NZ 1973,139 TE OGH 1973/02/14 5 Ob 4/73 Vgl; nur: Von einem Dauerzustand, bei dem ein "Aufschub" auf eine Verweigerung des im § 830 ABGB normierten Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft hinausliefe, kann also keine Rede sein. (T1) = ImmZ 1973,156 Vgl; nur: Von einem Dauerzustand, bei dem ein "Aufschub" auf eine Verweigerung des im Paragraph 830, ABGB normierten Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft hinausliefe, kann also keine Rede sein. (T1) = ImmZ 1973,156 TE OGH 1973/09/11 4 Ob 554/73 Vgl; nur T1; ÖZW 1974,29 TE OGH 1974/01/09 5 Ob 248/73 Vgl; Beisatz: Derzeitige Preisentwicklung - nicht Unzeit (T2) = ImmZ 1974,90 = EvBl 1974/159 S 352 = JBl 1974,421 = SZ 47/1 TE OGH 1974/01/29 8 Ob 252/73 Vgl aber; Beisatz: Damit, daß sich die inflationäre Entwicklung, die in letzter Zeit etwas rascher fortschreitet als noch vor einigen Jahren, in absehbarer Zeit grundlegend ändern würde, ist im Hinblick auf die von verschiedenen Faktoren ausgehenden Einwirkungen auf das Wirtschafts- und Währungsgefüge nicht zu rechnen. (T3) TE OGH 1974/09/17 3 Ob 49/74 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1974/11/06 1 Ob 188/74 Vgl auch; nur T1; JBl 1975,481 = SZ 47/119 TE OGH 1974/12/12 6 Ob 237/74 Vgl auch TE OGH 1975/10/07 5 Ob 149/75 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1975/12/19 1 Ob 329/75 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die hektischeren Entwicklungen in manchen anderen Staaten sind mit denen im Inland nicht zu vergleichen. In Österreich kann Geld so angelegt werden, daß die erzielbaren Zinsen den höchsten Inflationsraten der letzten Jahre entsprechen. Auch ist der Realitätenmarkt keineswegs zusammengebrochen, sodaß hier weiterhin gute Preise erzielt, aber auch Erlöse werterhaltend angelegt werden können. (T4) TE OGH 1977/09/29 2 Ob 554/77 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wegen der in Zeiten unstabilen Geldwertes steigenden Nachfrage nach Liegenschaften sind die Verwertungsmöglichkeiten derselben eher günstiger geworden. (T5) = MietSlg 29067 RechtssatznummerRS0013286
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.