← Österreich

{'item': ['1Ob264/72', '7Ob104/73', '5Ob773/80', '8Ob585/89', '6Ob598/94', '4Ob80/99i', '1Ob66/99h', '7Ob251/99h', '6Ob195/01x', '3Ob51/05d', '3Ob85/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035481 Entscheidungsdatum20.12.1972 Geschäftszahl1Ob264/72; 7Ob104/73; 5Ob773/80; 8Ob585/89; 6Ob598/94; 4Ob80/99i; 1Ob66/99h; 7Ob251/99h; 6Ob195/01x; 3Ob51/05d; 3Ob85/05d; 6Ob201/09s; 5Ob245/10f; 3Ob45/11f; 10ObS28/12h; 1Ob109/16k NormZPO §18 RechtssatzDie amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist nicht zulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrages einer Partei und Durchführung des im § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen (mit ausführlicher Begründung).Die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist nicht zulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrages einer Partei und Durchführung des im Paragraph 18, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen (mit ausführlicher Begründung). EntscheidungstexteTE OGH 1972-12-20 1 Ob 264/72 Veröff: SZ 45/141 = EvBl 1973/145 S 324 = RZ 1973/31 S 33 = JBl 1973,421 (mit Anmerkung König) TE OGH 1973-06-27 7 Ob 104/73 Beisatz: Hat sich die Gegenpartei darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Formwidrigkeit des Beitrittes des Nebenintervenienten und auf die angebliche Unzweckmäßigkeit der Nebenintervention zu beantragen, den Anspruch auf Ersatz der Interventionskosten abzuweisen, so ist darin ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nicht gelegen. (T1) TE OGH 1981-01-13 5 Ob 773/80 Vgl TE OGH 1990-10-30 8 Ob 585/89 Auch TE OGH 1994-06-30 6 Ob 598/94 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 80/99i Vgl auch TE OGH 1999-03-23 1 Ob 66/99h Gegenteilig; Beisatz: Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. (T2) Beisatz: Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse. (T3) Beisatz: Lässt sich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, so kann dieser Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. (T4) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 251/99h Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 195/01x Gegenteilig TE OGH 2005-06-30 3 Ob 51/05d Vgl; Beisatz: Durch Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wird der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam. Danach ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich. (T5) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 85/05d Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im weiteren Verlauf des Verfahrens kann mangels eines Zurückweisungsantrags einer der Parteien nur mehr das Fehlen von Prozessvoraussetzungen (in Bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des erforderlichen rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden. (T6) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 201/09s Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 245/10f Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Grundsätzlich ist gemäß § 18 Abs 2 Satz 1 ZPO nur über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. (T7)Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 ZPO nur über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. (T7) Veröff: SZ 2011/88 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Abweichend; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 28/12h Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 109/16k Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (so schon 6 Ob 201/09s). (T8); Veröff SZ 2016/78Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in Paragraph 18, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (so schon 6 Ob 201/09s). (T8); Veröff SZ 2016/78 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035481

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.